Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Auch SKLB kritisiert das fehlende Obligatorium für einen Sonderprivatauszug. Andere Teilnehmende begrüssen demgegenüber, dass auf die Einführung eines Obligatoriums verzichtet wurde.140

7. VE-MStG

Zu den analogen Bestimmungen des VE-MStG sind keine Stellungnahmen eingegangen.141

V. Weitere Hinweise

1. Übertretung eines Berufsverbotes (Art. 294 StGB)

Für SSK sei es unklar, ob, wenn eine Person, die das Tätigkeitsverbot missachte und in den Anwendungsbereich von Artikel 294 StGB falle, auch das Unternehmen, das eine solche Person – im Wissen um das Bestehen eines Tätigkeitsverbots – anstelle, sich wegen Teilnahme an Artikel 294 StGB strafbar mache.

2. Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB)

SVSP regt an, das Kontakt- und Rayonverbot als zwingende Bestimmung auszugestalten; dies um zu verhindern, dass einschlägig verurteilte Personen sich in der Umgebung von Schulen, Pflegeanstalten etc. aufhielten. Dem Kontakt- und Rayonverbot komme eine grössere Bedeutung zu als dem Tätigkeitsverbot.

3. Zugriffe auf Strafregister

SVSP fordert für den Vollzug der Tätigkeitsverbote und der Kontakt- und Rayonverbote ein Zugriffsrecht der kantonalen und städtischen Polizei auf das Strafregister.

PBS und VSP weisen darauf hin, dass die schweizerischen Privatschulen bei der Umsetzung und Einhaltung von Berufsverboten noch besser mitwirken könnten, wenn sie über ein eigenes Einsichtsrecht in das Strafregister verfügen würden.

4. Schutz des Titels «Sozialarbeiter, Sozialarbeiterin»

Im Zusammenhang mit der im Bericht diskutierten Frage, ob sich das Tätigkeitsverbot nur auf bewilligungspflichtige Berufe beziehen soll, weisen AS und SGB darauf hin, dass der Beruf des Sozialarbeiters und der Sozialarbeiterin geschützt werden solle, so wie dies bei zahlreichen anderen Berufen der Fall sei. Heute könne sich jedermann Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin nennen und als solche(r) arbeiten, ohne über eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich zu verfügen. Es wird gefordert, dass der Bundesrat diese Thematik rasch an die Hand nimmt.

5. Arbeitsrechtliche Bestimmungen bei einem Erstverdacht

Laut SGB führten die Untersuchungen in der Mehrheit der Fälle, in welchen Fachpersonen des sozialen und pädagogischen Bereichs mit einem Erstverdacht der Pädophilie konfrontiert seien, zu einem Freispruch oder keinem Strafverfahren. Es sei deshalb betreffend die Modalitäten der Suspendierung der Arbeitnehmenden sowie betreffend die Lohnfortzahlung bei den suspendierten Arbeitnehmenden in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine Klärung im Gesetz nötig.

140 JUBLA, PFADI, SAJV, SATUS; ähnlich SFV. SFV verweist auf seine Stellungnahme, welche im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot eingereicht wurde.

141 Zur Stellungnahme von AS zu Art. 50a Abs. 5 VE-MStG vgl. oben, IV. Ziff. 5.