Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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könne – um leichte Fälle auszuschliessen – auch eine Mindeststrafe für die Anordnung eines Verbots vorausgesetzt werden.

Mehrere Teilnehmende sind der Ansicht, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Ausnahmebestimmung auf sämtliche lebenslange Tätigkeitsverbote ausgedehnt werden solle.103 Es seien selbst bei Verbrechen, bei denen die Ausnahmebestimmung nicht greife, im Einzelfall leichte Fälle denkbar.104

JS und ICJ erachten die Formulierung der Ausnahmebestimmung als nicht geglückt. Nicht nur leichte Fälle könnten zur Unverhältnismässigkeit führen, sondern auch Umstände, die beim Täter oder beim Opfer lägen.

Es wird angeregt, für den Ausschluss des Verzichts auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht an Straftaten, sondern an das Alter des Opfers und den Altersunterschied zum Täter anzuknüpfen. Damit könne insbesondere erreicht werden, dass die von der Initiative anvisierten Fälle von Pädophilie vom Verzicht ausgeschlossen würden.105

CP fordert, dass das Gericht bei einer Verurteilung wegen Pornographie im Sinne von Artikel 197 Absatz 3 StGB ebenfalls nicht auf die Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots verzichten dürfe.

GE befürchtet, dass die Ausnahmebestimmung zum toten Buchstaben werden könnte. Das Kriterium des leichten Falles sei opportun, weil es im Strafrecht bereits bekannt sei. Die beiden anderen Kriterien könnten ersetzt werden durch das Erfordernis der Prüfung der Rückfallgefahr.

SO weist darauf hin, dass die Ausnahmebestimmung bei bestimmten Fällen von Idealkonkurrenz (z.B. Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern) zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könne.

Aus Datenschutzgründen müssten nach PRIVATIM klare Kriterien aufgestellt werden, wann ein leichter Fall vorliege.

Mehrere Teilnehmende fordern schliesslich, dass nur Fälle von einvernehmlicher Jugendliebe unter die Ausnahmebestimmung fallen sollen.106 KOM fordert, die Fälle von Jugendliebe mittels einer Anpassung von Artikel 187 StGB von einem zwingend lebenslangen Tätigkeitsverbot auszuschliessen. Das Ermessen des Gerichts bei der Beurteilung, ob es sich um einen leichten Fall handelt, ist laut BDP nicht zu vereinbaren mit dem Wortlaut von Artikel 123c BV.

2.8. Absatz 5 (Strafanteil)

SO fragt sich, ob es in Anbetracht des Umstandes, dass Strafen und Massnahmen in Würdigung der gesamten Umstände angeordnet werden, in jedem Fall möglich sei festzulegen,

welche Strafe oder Massnahme auf welche Straftat entfalle.

2.9. Absatz 6 (Bewährungshilfe)

Nur wenige Teilnehmende begrüssen vorbehaltlos, dass zur Umsetzung und Überwachung des Verbots in jedem Fall Bewährungshilfe angeordnet werden soll.107

Zahlreiche Teilnehmende äussern sich kritisch bis ablehnend zur vorgeschlagenen Regelung. BL und GR lehnen die Aufgabenzuteilung an die Bewährungshilfe beziehungsweise die

103 BS, DJS, ICJ, JS, SBK, ZG; ähnlich GE.

104 SBK, ICJ, JS, DJS.

105 SG, SH, TG.

106 BDP, CVP, JSVP, KOM, SVP, VD.

107 AG, CURAVIVA, KS.