Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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führt werde. Die Definition regle nicht nur, für welche Tätigkeiten ein Sonderprivatauszug verlangt werden dürfe, sondern sie umschreibe generell den Umfang der Verbote und gehöre deshalb schon aus rein systematischen Gründen im Gesetz aufgeführt.

BS schlägt unter Bezugnahme auf die Rechtssicherheit vor, auf den Begriff «namentlich» zu verzichten, so dass die enumerative Aufzählung in Buchstabe a abschliessend sei. ZH regt demgegenüber an, auf die namentliche Aufzählung der Tätigkeiten in Buchstabe a Ziffer 1–9 ganz zu verzichten; die Auflistung sei ungenau, missverständlich und ohnehin nicht abschliessend. Auch UNILS erachtet die Definitionen (insb. Abs. 5 Bst. a Ziff. 9 und Abs. 5 Bst.

b) teilweise als unscharf, man könne sich kaum vorstellen, welche Aktivitäten darunter fallen würden.

Betreffend die aufgezählten Tätigkeiten werden verschiedene Änderungen vorgeschlagen:

Die Formulierung in Buchstabe a Ziffer 9 sei so anzupassen, dass nicht auf den Verkauf einzelner Waren abgestellt werde, sondern auf das Sortiment eines Geschäfts als Ganzes. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Verbot einer Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen uferlos werde, da in jedem grösseren Supermarkt spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährige bestimmte Objekte verkauft würden.121

Der in Ziffer 7 verwendete Begriff «Verpflegung» sei durch eine andere Formulierung wie beispielsweise «Abgabe von Essen und Getränken» zu ersetzen. Damit könne besser zum Ausdruck gebracht werden, dass nur Tätigkeiten erfasst seien, die einen direkten Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen beinhalteten, nicht jedoch beispielsweise Tätigkeiten in der Küche eines Spitals oder Heimes ohne Kontakt mit Patienten respektive Bewohnern.122

Eine explizite Nennung des ganzen Bereichs der Sozialarbeit erhöhe den Grad der Genauigkeit der Bestimmung. Die sehr generell gehaltene Aufzählung decke derzeit nämlich nicht den ganzen Bereich der Sozialarbeit ab, obwohl es in diesem Bereich häufig zu Kontakt mit Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Personen komme.123

DJS regt generell an, das zwingend lebenslange Tätigkeitsverbot auf Berufe zu beschränken, bei welchen «mit» Kindern oder Abhängigen gearbeitet wird und nicht lediglich Kontakt zu diesen besteht. Es sei nicht erforderlich, den französischen Text als massgeblich zu erachten. Zudem gehe aus dem französischen Wortlaut auch nicht deutlich hervor, dass sämtliche Berufe erfasst sein sollten, bei welchen es zu Begegnungen mit Minderjährigen kommen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen die Möglichkeit bestünde, ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 StGB auszusprechen. Durch die weite Definition werde für Personen, die über keine oder keine sehr qualifizierte Ausbildung verfügten, die Stellensuche zusätzlich erschwert.

ZH ist betreffend die Bestimmung, wonach Tätigkeiten vom Verbot ausgenommen sind, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen stattfindet (Bst. b, 2. Teil), der Auffassung, dass der Verfassungsbestimmung wohl bereits Genüge getan sei, wenn kein unbewachter Kontakt stattfinden könne. Es wird deshalb eine Änderung in diesem Sinne angeregt.

3.2. Absatz 6 (Definition besondere Schutzbedürftigkeit)

Auch die Legaldefinition von «besonders schutzbedürftigen Personen» wird von den Teilnehmenden unterschiedlich beurteilt:

121 BS begrüsst hingegen, dass gemäss den Ausführungen im Bericht, die Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft, das häufig von Schulkindern nach Schulschluss besucht wird, nicht unter diese Bestimmung fallen soll.

122 SG, SH.

123 AS (Stellungnahme zu Art. 50a Abs. 5 VE-MStG).