Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Buchstabe d

Laut SKG und UNIGE müsse Buchstabe d von Absatz 5 des Artikels 67c auf Artikel 67 Absatz 2bisverweisen.

DJS kritisiert, dass die Überprüfungsfristen gemäss Buchstaben d und e zu lang und deshalb unverhältnismässig seien. Im Massnahmenrecht seien derart lange und starre Fristen für eine Überprüfung systemfremd.

Buchstabe e Ziffer 1

Gemäss DJS ist insbesondere die Überprüfungsmöglichkeit nach drei Jahren im Falle des Antragsdelikts des Exhibitionismus (Art. 194) sowie der Übertretungen nach Art. 197 Abs. 2 StGB (leichter Fall der Pornografie) sowie Artikel 198 StGB (Übertretungen gegen die sexuelle Integrität) dringend nötig.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Entlastung der Strafvollzugsbehörden wird eine automatische Aufhebung des Verbots bei leichten Straftaten angeregt.125

Buchstabe e Ziffer 2

Einzelne Teilnehmende erachten die Frist von zehn Jahren zur Prüfung der Verbotsaufhebung bei mittelschweren Straftaten im Vergleich zur Frist von fünfzehn Jahren bei schwersten Straftaten als zu streng. Eine Aufhebung nach drei bis fünf Jahren sei angemessener und würde die Vollzugsbehörden entlasten. Ein strengeres Regime wäre allenfalls bei Tätern zu rechtfertigen, denen im Rahmen des bedingten Strafvollzugs eine Weisung zur therapeutischen Behandlung von deliktsbezogenen sexuellen Neigungen auferlegt werde.126 Es wird angeregt, die Abstufung nochmals zu prüfen.127

Buchstabe e Ziffer 3

BE erachtet die fünfzehnjährige Frist zur Prüfung der Verbotsaufhebung als übermässig lang, zumal die rechtskräftige Beurteilung des Gesuchs ebenfalls Zeit beanspruche. Es wird angeregt, die Anzahl der unterschiedlichen Fristen zu beschränken; damit könne die Komplexität der Bestimmungen reduziert werden.128

4.2. Absatz 6bis

BL findet es richtig, dass bei pädophilen Straftätern eine Überprüfungsmöglichkeit ausgeschlossen wird. Nach Ansicht von SO werde mit dem Ausschluss der Überprüfungsmöglichkeiten bei pädophilen Straftätern dem Anliegen der Initiative Rechnung getragen.129 Zudem stehe dieser Ausschluss nicht im Konflikt mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip; dies weil eine Mehrheit der Sexualmediziner heute davon ausgehe, dass die Entwicklung der Sexualität im Wesentlichen mit dem Ende der Pubertät abgeschlossen sei und eine grundsätzliche Änderung der pädophilen Sexualpräferenzen nicht möglich sei.

Es wird kritisiert, dass im Entwurf nicht präzisiert werde, in welchem Zeitpunkt (Verurteilung oder Verbotsüberprüfung) die Diagnose der Pädophilie vorliegen müsse, um eine Überprüfung des Tätigkeitsverbots auszuschliessen.130 Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft sei Pädophilie nicht heilbar, weshalb bei im Urteilszeitpunkt erhobenem Befund generell eine Überprüfung des Verbots ausgeschlossen werden könne. Damit bliebe unter anderem der

125 AG, LU.

126 AG, LU.

127 LU; DJS regt allgemein die Überprüfung der Fristen an. BS schlägt eine einheitliche obligatorische Überprüfung von Amtes wegen nach 10 Jahren für die Delikte gemäss Ziffer 2 und 3 vor.

128 Ähnlich CURAVIVA, UNIGE.

129 Ähnlich BL, FDP, NW.

130 AG, BE, LU, SSK.