Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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IV. Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage

1. Artikel 19 VE-StGB (Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit)

Zwei Teilnehmende begrüssen diese Regelung73; sie sei dogmatisch korrekt und zwingend74.

Vereinzelt wird hingegen vorgeschlagen, die Unterscheidung aufzugeben und das zwingend lebenslange Tätigkeitsverbot auch auf schuldunfähige Täter auszudehnen.75

Eine Regelung, wonach ein lebenslanges Tätigkeitsverbot bei schuldunfähigen Tätern trotz Freispruch zwingend sei, in Härtefällen aber im Rahmen des richterlichen Ermessens nach denselben Grundsätzen wie bei schuldfähigen Tätern darauf verzichtet werden könne, sei adäquater als ein fakultatives Tätigkeitsverbot, das sich auf Artikel 67 Absatz 2 StGB

stütze.76 Denn die Gefahr, die von schuldunfähigen Personen ausgehe, sei nicht kleiner, als jene, die von ganz oder zumindest teilweise schuldfähigen Personen ausgehe.77 Auch die präventive Zielsetzung dieser Massnahmen rechtfertige eine solche Lösung.78

UNIGE kritisiert, dass der Bericht nicht erkläre, weshalb Artikel 19 Absatz 3 VE-StGB schuldunfähige Täter vom zwingend lebenslangen Verbot ausnehme. Es handle sich um eine rein spezialpräventive Massnahme. Die Bevorzugung der schuldunfähigen Beschuldigten gegenüber den teilweise und gänzlich schuldfähigen Täter erscheine einzigartig. Ausserdem sei der Status von Artikel 67 Absatz 2bisVE-StGB unklar: Artikel 19 Absatz 3 VE-StGB schliesse die Anwendbarkeit bei schuldunfähigen Tätern klar aus, währendem der erläuternde Bericht sich gegenteilig äussere. Eine Klärung im Gesetz dränge sich auf.

2. Artikel 67 VE-StGB (Tätigkeitsverbot; Voraussetzungen)

2.1. Täterschaft

Einzelne Teilnehmende bringen vor, dass der Täterkreis auf Pädophile beschränkt werden sollte;79 dies aufgrund der Widersprüche zwischen dem Titel der Initiative beziehungsweise der Begründung der Initianten und dem Verfassungstext.80 Für nicht pädophile Täter könne ein zum Voraus befristetes Tätigkeitsverbot ins Auge gefasst werden. Es entspreche strafrechtlichen Prinzipien, dass einschneidende Massnahmen zurückhaltend auszulegen seien, und die Anordnungen verhältnismässig sein müssen.81 SGFP zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt, dass Sexualstraftäter stigmatisiert werden könnten.

JS bemängelt, dass nicht definiert werde, wer als pädophil gelte, sondern die Massnahme ohne Differenzierung am Tatbestandskatalog anknüpfe.82 Nicht jede Person, welche die sexuelle Integrität eines Kindes beeinträchtige, sei pädophil.83

SVBB unterstützt hingegen, dass der Täterkreis gegenüber dem Titel der Initiative weiter gefasst wird. Massgebend solle die Verurteilung einer erwachsenen Person wegen einer Sexualstraftat sein.

73 BS, SVBB.

74 BS.

75 AI, CP, KKJPD.

76 KKJPD.

77 AI, CP, KKJPD.

78 CP.

79 AG, DJS, GE, LU, SBK.

80 AG, LU; ähnlich DJS, SBK.

81 AG, LU; ähnlich GE.

82 Ähnlich ICJ.

83 ICJ.