Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten
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Richtigerweise müssten jedoch alle Minderjährigen durch das Tätigkeitsverbot geschützt werden, und nicht nur die Kinder.95
ZH ist der Auffassung, dass aufgrund des Umstandes, dass der französische Wortlaut als Ausgangspunkt für den Umfang des Tätigkeitsverbots gewählt worden sei, die Berufsmöglichkeiten der Betroffenen stark eingeschränkt werde und kaum mehr praktikabel umsetzbar sei.
Da der Richter bei der Anordnung des lebenslangen Tätigkeitsverbots keinen Ermessensspielraum habe, schlägt CP vor, die Wendung «[…] verbietet ihm das Gericht […]» durch «[…] muss ihm das Gericht […] verbieten» zu ersetzen.96
2.6. Absatz 4bis (zum Widerstand unfähige, urteilsunfähige etc. Personen)
Einzelne Teilnehmende kritisieren, dass die Bestimmung über das hinausgehe, was zur Umsetzung von Artikel 123c BV nötig sei.97 Der unpräzise Verfassungstext solle – mit Blick auf den Titel der Initiative – nicht Anlass dazu geben, jede möglicherweise gemeinte Opfergruppe zu schützen.98 Es wird beantragt, auf die Regelung zu verzichten.99 Das allgemeine Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB sei ausreichend.100
SO erachtet die Bestimmung hingegen als sinnvoll. Im Gesundheitswesen komme es immer wieder vor, dass Personen aufgrund von Heil- und Pflegebedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stünden, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig seien und deshalb besonders gut geschützt werden müssten.
Die Voraussetzung «nicht besonders schutzbedürftige Person» stehe in einem störenden Gegensatz zum weiteren Merkmal des Bestehens «einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit».101
ZH gibt zu bedenken, dass auch in der Forschung sehr häufig direkter Kontakt zu Patientinnen und Patienten stattfinden würde, ohne dass gleichzeitig ein Patientenverhältnis bestehen müsse, beispielsweise bei Kontrolluntersuchungen. Deshalb sollte auch die Forschungstätigkeit am Menschen mit direktem Patientenkontakt unter die Bestimmung fallen.
2.7. Absatz 4ter (Ausnahmebestimmung)
Betreffend die generelle Haltung der Teilnehmenden zur Ausnahmebestimmung vgl. oben, III. Ziffer 3 und 4.
Vereinzelt wird die Streichung des Begriffs «offensichtlich» beantragt.102 Mit der Prüfung, ob ein Tätigkeitsverbot notwendig und zumutbar sei, würden nach Ansicht von AG die relevanten Kriterien bestimmt. Für BS ist die Bedeutung des Begriffs unklar. Laut DJS schränke der Begriff das Ermessen der Gerichte zu stark ein. JS ist der Meinung, dass die ganze Wendung «wenn ein solches Verbot offensichtlich weder notwendig noch zumutbar ist» gestrichen werden könne.
ZH erachtet es als schwierig, gegenüber der Öffentlichkeit das Kriterium der «Zumutbarkeit» eines Tätigkeitsverbots für verurteilte Sexualstraftäter zu verneinen. Die Anknüpfung an den juristisch definierten Begriff der Verhältnismässigkeit erscheine daher besser geeignet als Voraussetzung für das Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots. Alternativ
95 UNILS.
96 Dies gelte auch für Art. 67 Abs. 4bis VE-StGB.
97 AG, SH, SG, TG.
98 AG.
99 SBK, SH, SG.
100 SBK, SG, SH, TG.
101 AG, LU.
102 AG, BS, DJS.