Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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5. Artikel 369 und 369a VE-StGB (Dauer Strafregistereintrag)

KOM und KKJPD erachten es als zwingend, dass Tätigkeitsverbote während der ganzen Verbotsdauer im Sonderprivatauszug erscheinen. BDP und KOM kritisieren, dass die Verbote bereits nach der Hälfte der Dauer oder nach einer bestimmten Frist aus dem Privatauszug beziehungsweise aus dem Strafregister gelöscht oder entfernt würden.

AG und LU erachten das System mit zwei Berechnungsarten als zu kompliziert. AG fordert, die Fristen für die Löschung aufeinander abzustimmen, um administrativen Mehraufwand zu vermeiden. LU stellt sich die Frage, ob das System noch praxistauglich sei und welcher Aufwand notwendig werde, damit im Vollzug keine Fehler unterlaufen.

6. Artikel 371a VE-StGB (Sonderprivatauszug)

Der erweiterte Sonderprivatauszug wird von etlichen Teilnehmenden begrüsst.135

SG wertet es als positiv, dass der Sonderprivatauszug neu auch von Personen verlangt werden könne, die sich für eine Heil- und Pflegetätigkeit bewerben oder eine solche Tätigkeit bereits ausüben. AS und SGB begrüssen, dass der Sonderprivatauszug nicht nur auf Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt mit Kindern beschränkt sei, sondern auch auf Tätigkeiten mit regelmässigen Kontakt mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen.

Angeregt und kritisch bemerkt wird insbesondere Folgendes:

SKLB ist der Ansicht, dass es vor dem Hintergrund des fehlenden Obligatoriums wichtig sei, dass Vereine und andere Anbieter von entsprechenden Angeboten gezielt und wiederkehrend über den Sonderprivatauszug informiert würden. Auch AS und SGB regen an, die Informationen über die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden zu verbessern.

CURAVIVA erachtet den administrativen Prozess beim Bestellen des Sonderprivatauszuges aufgrund der nötigen Arbeitgeberbestätigung (amtliches Formular) als umständlich und bürokratisch.

Mit dem Sonderprivatauszug seien nicht automatisch alle relevanten Informationsbedürfnisse für soziale Institutionen und Heime abgedeckt beziehungsweise seien nicht alle Sexualdelikte ersichtlich; dies weil im Sonderprivatauszug ausschliesslich Urteile aufgeführt seien, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthielten.136

SVBB weist auf die Gefahr hin, dass beispielsweise Vereine möglicherweise mit Strafregisterauszügen nicht sorgfältig umgehen und ein Bewerber von Dritten unter Druck geraten könne. Deshalb wird angeregt, dass der Auszug dem Bewerber oder dem Strafregisterbeamten nach der Bewerbung allenfalls zurückzugeben sei, unter der gleichzeitigen Auflage, den Auszug nicht vorher kopiert zu haben.

CP ist der Auffassung, dass die Verantwortung, die Arbeitgeber und Organisationen tragen würden, zu einer ausreichenden Selbstregulierung des Marktes führe. Die Gefahr des Imageschadens, der einer Institution durch einen sexuellen Übergriff auf Kinder oder auf andere schutzbedürftige Personen entstehe, führe automatisch dazu, dass die Institutionen die nötigen Massnahmen ergriffen, um eine solche Situation zu vermeiden.

Für NE ist unklar, ob die Leitungen von ausserfamiliären Betreuungseinrichtungen von ihrem Personal einen Sonderprivatauszug verlangen müssen oder ob der generelle Strafregisterauszug ausreichend sei. Die gleiche Frage stelle sich betreffend die Mitarbeitenden von Kindesschutzbehörden. Ein vereinfachter und direkter Zugang zum Strafregister würde es nicht

135 CP, INSOS, KS, SKLB, SVBB, SWK.

136 CURAVIVA, JUBLA, PFADI, SAJV.