Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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2.2. Anlasstaten

Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Deliktskataloge wird von einigen Teilnehmenden kritisiert, dass diese auch Übertretungen und Antragsdelikte enthielten.84 Mit Blick auf das zwingend lebenslange Tätigkeitsverbot sei dies unverhältnismässig.85 Bei Antragsdelikten sei es oft zufällig, ob Strafantrag gestellt werde.86 Es hänge letztlich vom Willen des Opfers ab, ob ein zwingend lebenslanges Tätigkeitsverbot ausgesprochen werde; dies sei problematisch.87

Hingegen wird die Ausgestaltung der Deliktskataloge von einzelnen Teilnehmenden grundsätzlich begrüsst.88 Laut OW sei es aber unverhältnismässig, dass im Deliktskatalog die Pornografie den sexuellen Taten gleichgesetzt werde.

ICJ und JS sprechen sich für die Einführung einer Mindeststrafe aus.

2.3. Verurteilung

SVBB unterstützt die Konkretisierung des Begriffs Verurteilung.89

AG und LU fragen sich diesbezüglich, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Sanktion differenzieren solle. Wer im Zusammenhang mit einer Anlasstat mit einer ambulanten oder stationären Massnahme nach Artikel 59–61, 63 oder 64 StGB belegt werde, dürfte in der Regel erheblich rückfallgefährdeter und für ein Tätigkeitsverbot prädestinierter sein als ein Täter, der eine bedingte Strafe erhalte.

2.4. Absatz 2bis (redaktionelle Änderung)

CP betont, dass es – mit Blick auf den Volkswillen – wichtig sei, diese Möglichkeit nur auf das (fakultative) Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 zu beschränken.

2.5. Absatz 3 und 4 (Minderjährige und besonders Schutzbedürftige)

KS weist – unter Verweis auf Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) – darauf hin, dass mit dem Begriff «Kind» in jedem Fall eine Person bis zu ihrem 18. Altersjahr gemeint sei. Kindern stünde aufgrund ihrer physischen und psychischen Entwicklung ein besonderer Schutz und besondere Rechte bis zur Erreichung des 18. Altersjahres zu.

Einzelne Teilnehmende kritisieren hingegen, dass die Auslegung des Begriffs «Kind» zu weit gehe.90 AG ist der Meinung, dass unter den Begriff «Kind» nur eine Person unter 16 Jahren zu verstehen sei und damit nicht alle Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen als Anlasstaten gelten sollen.91 Auch das StGB unterscheide bei den Sexualstraftaten zwischen Kindern und Minderjährigen.92 Artikel 1 der KRK könne mit Blick auf die verletzte Person nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen.93 Der Unterschied sei im Zusammenhang mit der vorliegenden Umsetzung gerade von der Zielrichtung der Initiative her von Bedeutung; pädophile Täter hätten ein primäres sexuelles Interesse an Kindern, welche die Pubertät noch nicht erreicht hätten.94

84 DJS, FR, GE, ICJ, JS, SAV, SKG, SSK.

85 GE, JS; ähnlich ICJ, SAV, SKG, SSK, UNILS.

86 SAV.

87 GE, FR; ähnlich SSK.

88 CURAVIVA, OW, SWK (in Bezug auf sexuelle Belästigung), SVBB.

89 Ähnlich SKI, SOA.

90 AG, ICJ, JS, NE, UNILS.

91 Ähnlich ICJ, JS, NE, UNILS.

92 AG; ähnlich UNILS.

93 ICJ, JS.

94 AG, ICJ, JS.