Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten
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in jedem Fall vorgesehene zwingende Anordnung ausdrücklich ab. Sie wird als problematisch108, unrealistisch109, illusorisch110 und wenig effizient111 beurteilt. Es wird stattdessen eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines Sonderprivatauszugs vorgeschlagen.
Etliche Teilnehmende äussern sich insofern ablehnend, als dass sie darauf hinweisen, dass die Vollzugs- und Bewährungsdienste über begrenzte Möglichkeiten und Ressourcen zur Überwachung der lebenslängen Tätigkeitsverbote verfügten. Eine vollständige Überwachung sei nicht möglich112 und direkte Interventionen seien nicht vorgesehen113. Die Einhaltung der Verbote könne erst im Nachgang kontrolliert und allenfalls sanktioniert werden.114 In der Praxis liefe diese Aufgabenzuteilung auf regelmässige Gespräche mit dem Betroffenen hinaus.115
ZH ist der Meinung, dass die zwingend lebenslange Bewährungshilfe keine Gewähr für einen einwandfreien Vollzug des Tätigkeitsverbots bieten könne. Es sei zu bedenken, dass die Bewährungshilfe unter Umständen gänzlich wegfalle, wenn sich die verurteilte Person der Bewährungshilfe entziehe und keine Probezeit mehr laufe. Deshalb sei es unverständlich, dass die Einholung des Sonderprivatauszugs nach wie vor freiwillig erfolgen solle.
SG, SH und TG sind zudem der Ansicht, dass insbesondere die aktive Kontrolle der Einhaltung der Verbote bei organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten nicht möglich sei, da keine allgemeine Aufsichtsinstanz über Vereine existiere, der Verbote gemeldet werden könnten. Die Vereine müssten deshalb durch Einholen des Sonderprivatauszugs selber dafür besorgt sein, dass keine Personen mit einer Aufgabe betraut werden, denen deren Ausübung gerichtlich verboten sei.116
BS erachtet es als fraglich, ob die zwingende Anordnung der Bewährungshilfe stets sinnvoll sei und ob ein prinzipiell lebenslanges Tätigkeitsverbot, verbunden mit lebenslanger Bewährungshilfe, dem gewachsenen Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft dienlich sei. Eine vollständige Überwachung durch die Bewährungshilfe sei weder möglich noch notwendig, da der Kreis der Betroffenen keine Personen umfassen dürfe, bei denen nach Wegfall einer engmaschigen Beaufsichtigung erneut mit einer Straftat zu rechnen sei. Mit einem Tätigkeitsverbot könne einer bestehenden Gefährlichkeit nicht angemessen Rechnung getragen werden und dieses lasse bei gefährlichen Tätern eine freiheitsentziehende Sanktion nicht ersetzen. Der Fokus sei deshalb verstärkt auf eine Sensibilisierung der betroffenen Institutionen zu richten, insbesondere was das Einholen des Sonderprivatauszuges betreffe. Zudem sei die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Einholung eines Sonderprivatauszugs nochmals zu prüfen.
Für GE stellt sich die Frage, ob – ausser in Fällen von einer gewissen, durch das Gesetz definierten Schwere – der Sonderprivatauszug alleine nicht ein ausreichendes Mittel darstellen würde; und damit von einer allgemeinen zwingenden lebenslangen Bewährungshilfe abgesehen werden könne. Dadurch könne einerseits die Einhaltung der Verbote sichergestellt werden und andererseits wäre diese Lösung konform mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
108 GR.
109 BL.
110 BL.
111 GR.
112 BE, BL, BS, GR, SG, SH, SKLB, SO, TG, ZH.
113 BE, SG, SH, TG.
114 BE.
115 GR, SKLB, ZH.
116 SG, SH, TG.