Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Vollzugs auf Gesuch des Verurteilten hin überprüft und inhaltlich oder zeitlich eingeschränkt oder aufgehoben werden. Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie ist diese Überprüfungsmöglichkeit jedoch ausgeschlossen.

Der Vollzug des Tätigkeitsverbots soll – wie im geltenden Recht – mittels Strafregisterauszug (insb. Sonderprivatauszug) und zwingender Bewährungshilfe stattfinden.

2. Generelle Einschätzung

Die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 der Vorlage wird von 11 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern (nachfolgend: Teilnehmende) vorbehaltlos gutgeheissen.2

54 Teilnehmende unterstützen sie grundsätzlich, bringen jedoch Änderungsvorschläge an.3 Abgelehnt wird die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 hingegen von 7 Teilnehmenden; diese sprechen sich grundsätzlich für Variante 2 der Vorlage aus, bringen jedoch ebenfalls Änderungsvorschläge an.4

3. Die wesentlichsten Vorbehalte

Die Mehrzahl der Teilnehmenden bringen Vorbehalte zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage an. Nachfolgend werden nur diejenigen kurz dargestellt, die von etlichen Teilnehmenden gleichermassen vorgebracht wurden.

3.1. Verzicht auf eine Ausnahmebestimmung bei der Anordnung (Variante 2)

Der Verzicht auf eine Bestimmung, die es dem Gericht in gewissen Fällen erlaubt, von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abzusehen, wird von 20 Teilnehmenden

– insbesondere aus rechtsstaatlichen Gründen – explizit abgelehnt.

3.2. Ausschluss des Strafbefehlsverfahren

Der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens wird von 10 Teilnehmenden kritisiert. Etliche sind der Auffassung, auch die Staatsanwaltschaft müsse im Strafbefehlsverfahren das zwingend lebenslange Tätigkeitsverbot aussprechen können bzw. zumindest im Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung (Art. 67 Abs. 4terVE-StGB) auf eine Anordnung verzichten können. Dies insbesondere mit dem Hinweis auf die Mehrkosten, die der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens nach sich ziehen würde.

3.3. Anlasstaten

Von 7 Teilnehmenden wird kritisiert, dass als Anlasstaten für ein zwingend lebenslanges Tätigkeitsverbot auch Antragsdelikte und Übertretungen gelten würden; dies sei insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen.

3.4. Vollzugsbestimmungen (Bewährungshilfe, Sonderprivatauszug)

13 Teilnehmende regen Änderungen bei der Bestimmung an, wonach der Vollzug unter anderem mit zwingender Bewährungshilfe erfolgen soll. Dagegen wird insbesondere vorgebracht, dass eine vollständige Überwachung durch die Bewährungshilfe nicht möglich sei und dass die Regelung Mehrkosten verursachen würde. Einzelne erachten die Frage, wie die Bewährungshilfe die Kontrolltätigkeit durchführen soll, als ungenügend geregelt.

2 AR, GL, KKPKS, NW, SKJP, SVJ, SGFP, SSV, STV, UR, VFG.

3 AI, AG, AS, BL, BS, BE, , CP, CURAVIVA, DJS, FDP, FR, GE, GR, ICJ, INSIEME, INSOS, JU, JUBLA, JS, KKJPD, KS, LU, NE, OW, PBS, PFADI, PRIVATIM, SAJV, SATUS, SAV, SG, SGB, SBK, SFV, SGV, SKI, SKLB, SH, SO, SOA, SP, SSK, SVBB, SVR, SVSP, SWK, TG, TI, UNIGE, UNILS, VD, VSP, ZG, ZH.

4 BDP, CVP, JSVP, KOM, SVP, SZ, VS.