Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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nur ermöglichen die Kosten zu reduzieren, sondern auch zu einer rascheren Abwicklung beitragen.

UNILS erachtet es – wenn die Arbeitgebenden systematisch einen Sonderprivatauszug verlangen – als wichtig, dass der Sonderprivatauszug genügend verständlich ausgestaltet sei. Die Formulierungen «besonders schutzbedürftige Personen» sowie «abhängige oder zum Widerstand unfähige oder urteilsunfähige Personen» könnten für Laien schwer verständlich sein. Andererseits hält UNILS es als grundsätzlich problematisch, Private für den Vollzug einer Massnahme verantwortlich zu machen. Es könne dramatische Konsequenzen und heikle Fragen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben, wenn ein Pädophiler für Tätigkeiten mit Kindern beschäftigt werde. Weiter weist die UNILS daraufhin,

dass das Einholen von Sonderprivatauszügen bei den Behörden eventuell enorme Kosten verursache. Schliesslich frage sich, wer zuständig sei, zu entscheiden, ob eine Tätigkeit berechtigt, einen Sonderprivatauszug einzuholen oder nicht, sowie wie dieses Verfahren ausgestaltet sei.

Diverse Teilnehmende weisen darauf hin, dass der Sonderprivatauszug keine absolute Sicherheit biete. Es seien vor allem auch Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen notwendig.137

Gemäss GE sei zu verhindern, dass ein Verurteilter, gegen welchen neu ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden sei, durch Beibehalten seiner Arbeitsstelle eine Tätigkeit ausübe, die ihm das Gericht verboten habe, weil der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem neu ausgesprochenen Tätigkeitsverbot habe. Diese Problematik könne gelöst werden, indem dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werde, dem aktuellen Arbeitgeber die Anordnung des Tätigkeitsverbots mitzuteilen. Die gleiche Regelung wäre auch bei organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten möglich.

Unterschiedlich beurteilt wird andererseits die Frage, ob das Einholen eines Sonderprivatauszuges für die Arbeitgeber und anderen Organisationen freiwillig oder zwingend ausgestaltet sein soll.

BS und SO erachten den Sonderprivatauszug als ein prädestiniertes und praktikables Instrument für die Kontrolle des Tätigkeitsverbotes und regen deshalb an zu überprüfen, ob die Einholung gesetzlich zwingend vorzuschreiben sei.

Auch für UNILS wird die Frage einer Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszuges zum Thema. Der Sonderprivatauszug weise die gleiche Schwäche auf wie der Privatauszug; dies weil das Einholen eines Auszuges freiwillig sei. Wenn kein Strafregisterauszug verlangt werde, bliebe das lebenslange Tätigkeitsverbot eine nie angewendete Massnahme und der Schutz der Minderjährigen werde nicht erhöht.

BL, GR und ZH beantragen die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Einholung eines Sonderprivatauszuges. Denn durch die Bewährungshilfe könnten die Tätigkeitsverbote nicht wirksam kontrolliert werden.138 Zumindest bei der Anstellung von Mitarbeitenden für Tätigkeiten im Gesundheits- und Bildungswesen mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen sollte die vorgängige Einholung eines Sonderprivatauszuges vorgeschrieben werden.139

137 AS, JUBLA, KS, PFADI, SAJV, SATUS, SGB.

138 BL, GR, ZH.

139 ZH.