Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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konsequent grund- und völkerrechtskonforme Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung; ein effektiver und zuverlässiger Schutz vor pädosexuellen Tätern lasse sich auch damit erreichen.

Eine deutliche Minderheit lehnt die Ausnahmebestimmung gemäss Variante 1 hingegen ab.29

Das Stimmvolk habe dem Opferschutz einen klar höheren Stellenwert eingeräumt als dem Wunsch des Täters, wieder mit potenziellen Opfern arbeiten zu können.30 Es sei sich möglicher Konflikte der Volksinitiative mit anderen Verfassungs- oder völkerrechtlichen Bestimmungen sehr wohl bewusst gewesen. Bestünden solche und werde eine Verfassungsinitiative (trotzdem) angenommen, seien die Kollisionsregeln anzuwenden, wonach die spezielle Regelung der allgemeinen und die spätere der früheren vorgeht, sodass die Initiative gemäss ihrem Wortlaut umzusetzen sei.31 Das Stimmvolk habe ein Recht darauf, dass die Verfassungsbestimmung korrekt umgesetzt werde.32 Die Ausnahmebestimmung komme dem nicht nach; sie öffne dem Gericht Tür und Tor von einem zwingend lebenslangen Tätigkeitsverbot abzusehen.33 Ausnahmen seien auf Fälle von einvernehmlicher Jugendliebe zu beschränken.34

Das Verhältnismässigkeitsprinzip werde bereits beim Strafmass berücksichtigt.35 Ein zwingend lebenslanges Tätigkeitsverbot sei bei einem Pädokriminellen in jedem Fall nötig und zumutbar.36 Ein solches Verbot sei als präventive Massnahme zum Schutz künftiger Opfer zu sehen und habe deshalb endgültig zu sein.37

Laut VS gebe es – unter Hinweis auf die Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen – keinen Grund, im Gesetz eine Ausnahmeregelung einzuführen, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung trage; dies sei in Art. 123c BV nicht vorgesehen. Die Rechtsanwendung sei Sache des Gerichts und nicht des Gesetzgebers. Das Gericht könne den Automatismus derogieren und das Verhältnismässigkeitsprinzip im Rahmen der Einzelfallprüfung berücksichtigen wie beispielsweise in einem Fall von Jugendliebe. Zudem betreffe das lebenslange Tätigkeitsverbot nur eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen, so dass die berufliche Zukunft des Täters dadurch nicht beeinträchtigt werde.

4. Verzicht auf Ausnahmebestimmung bei der Anordnung (Variante 2)

Variante 2, die keine Ausnahmebestimmung bei der Anordnung eines Tätigkeitsverbots vorsieht, wird von einer Mehrheit der Teilnehmenden explizit abgelehnt;38 dies mit Blick auf die rechtsstaatlichen Prinzipien (insb. das Verhältnismässigkeitsprinzip) und die völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien.39

Eine Regelung, die jedes richterliche Ermessen verunmögliche, werde der richterlichen Tätigkeit nicht gerecht. Es müsse Aufgabe der Gerichte sein, weniger schwerwiegende Fälle anders zu behandeln als schwere Verstösse.40 Eine solche Gleichbehandlung in Bezug auf

29 BDP, CVP, JSVP, KOM, SVP, SZ, VS.

30 BDP, CVP.

31 SZ.

32 JSVP, KOM, SVP; ähnlich CVP, SZ.

33 JSVP, SVP; ähnlich BDP, CVP, KOM.

34 BDP, CVP, JSVP, SVP, KOM.

35 BDP.

36 JSVP.

37 BDP, ähnlich CVP, JSVP.

38 KS, LU, OW, SGFP.

39 AI, AR, BE, BL, BS, CURAVIVA, GE, GR, ICJ, JU, SBK, SG, SKG, SKLB, SO, SP, SSK, UR, ZH.

40 SKG.