Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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die zwingende Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots stehe zudem im Widerspruch zum Rechtsempfinden und Strafrecht.41

LU weist darauf hin, dass ein solcher Automatismus zur Anordnung von Tätigkeitsverboten führen würde, die im Einzelfall nicht nötig seien. Der Vollzug von unnötigen Anordnungen würde Kräfte absorbieren, welche prioritätsmässig bei den schwerwiegenderen Vollzugsfällen eingesetzt werden müssten. Insgesamt würde der Automatismus zu massiv grösseren Vollzugskosten führen, weil viele Personen vom Bewährungsdienst über längere Zeit betreut werden müssten, ohne dass dies eigentlich notwendig wäre (vgl. unten, IV Ziff. 2.9).

Einzelne Teilnehmende sprechen sich hingegen explizit für Variante 2 aus.42

Nur diese entspreche dem Gedanken der Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen».43 Fälle von Jugendliebe seien aber vom lebenslangen Tätigkeitsverbot auszunehmen.44

5. Ausschluss Strafbefehlsverfahren

Von etlichen Teilnehmenden wird kritisiert, dass die Vorlage die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Strafbefehlsverfahren gänzlich ausschliesse.45

Es wird die Ansicht vertreten, dass vom Ausschluss des Strafbefehlsverfahren abzusehen sei46; es wird eine Überprüfung des Vorentwurfs in diese Richtung angeregt.47

KOM ist der Auffassung, dass der Vorschlag «ein lebenslanges Tätigkeitsverbot bei Strafbefehlen (Strafen bis zu sechs Monaten) auszuschliessen», faktisch auf das Erfordernis einer Mindeststrafe hinausliefe. Dies widerspreche der Initiative und sei deshalb abzulehnen.

Vereinzelt wird verlangt, dass basierend auf Variante 1 zumindest in leichten Fällen im Sinne von Artikel 67 Absatz 4terVE-StGB auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens befugt sein solle, von einem Tätigkeitsverbot abzusehen.48 Dadurch könne die Staatsanwaltschaft beispielsweise Fälle von Jugendlieben erledigen, ohne dass der Beschuldigte zusätzlich vor Gericht erscheinen müsse.49 In Artikel 67 Absatz 4terVE-StGB sei der Begriff «Gericht» durch «Strafbehörden» zu ersetzen50 und in Artikel 352 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312), sei dementsprechend Artikel 67 Absatz 4terVE-StGB zu erwähnen51.

Bei der Variante 252 bzw. allgemein53 erachten einzelne Teilnehmende den Ausschluss des Strafbefehlsverfahren als nicht nachvollziehbar, da dem Gericht ohnehin kein Ermessen zugestanden werde und das Tätigkeitsverbot zwingend und automatisch anzuordnen sei.

Gegen den Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens wird im Weiteren insbesondere Folgendes vorgebracht:

41 OW; ähnlich SBK (mit Verweis auf den Widerspruch zu Art. 56 Abs. 2 StGB) und ICJ (mit Verweis auf die geltenden, differenzierenden Strafzumessungsgrundsätzen).

42 CVP, JSVP, SPV, KOM, SZ.

43 JSVP, KOM, SVP; ähnlich BDP, CVP.

44 BDP, CVP, JSVP, KOM, SVP.

45 AG, AI, BE, FR, GE, KOM, LU, SSK, UNIGE, VD.

46 AG, AI, VD

47 GE, UNIGE.

48 BE, FR, LU, SSK, VD.

49 FR.

50 BE, SSK.

51 SSK.

52 AG, LU, SSK.

53 VD.