Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Ein Strafbefehl könne von der beschuldigten Person angefochten und einer richterlichen Beurteilung zugeführt werden.54

Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft mit derselben Sorgfalt wie beim Strafmass auch die Frage der Anordnung oder des Verzichts auf ein Tätigkeitsverbot entschiede.55

Der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens würde erhebliche zusätzliche Behördenressourcen benötigen, die Belastung der erstinstanzlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften erhöhen und zusätzliche Kosten verursachen.56

Das Strafbefehlsverfahren werde schon im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ausgeschlossen. Wenn das Strafbefehlsverfahren nun auch beim Tätigkeitsverbot ausgeschlossen werde, verliere es einen guten Teil seiner Wichtigkeit, verbunden mit der Konsequenz einer Verlängerung der Strafverfahren und einer Mehrbelastung der Strafbehörden.57

Das Strafbefehlsverfahren ermögliche ein rasches und effizientes Verfahren. Die abschreckende Wirkung (General- und Spezialprävention) einer Strafe sei höher, wenn die Strafe rasch ausgesprochen werde. Der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens führe zu längeren Verfahrensdauern.58

Die im erläuternden Bericht erwähnten Argumente, die zum Ausschluss führten, seien nicht komplett schlüssig.59

Gemäss BE und SAV sei zu prüfen, ob Artikel 352 Absatz 2 StPO anzupassen sei. Gemäss Artikel 352 Absatz 2 StPO würden im Strafbefehlsverfahren Massnahmen nach den Artikeln 66–73 StGB angeordnet werden können. In den Artikeln 66–73 StGB werde der Begriff «Gericht» verwendet; ebenso sei dies im VE-StGB vorgesehen. Artikel 352 Absatz 2 StPO umfasse somit mittels Verweis eigentlich auch die lebenslangen Tätigkeitsverbote des VE-StGB, obwohl nicht beabsichtigt sei, der Staatsanwaltschaft eine solche Kompetenz einzuräumen.

6. Verzicht im Jugendstrafrecht

Zahlreiche Teilnehmende begrüssen den Verzicht auf ein zwingend lebenslanges Tätigkeitsverbot im Jugendstrafrecht.60 Dies rechtfertige sich insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Behandlung und Resozialisierung der Jugendlichen.61

Gemäss ICJ und JS sei in der Ausführungsgesetzgebung unbedingt klarzustellen, dass jugendliche Straftäterinnen und Straftäter im Sinne des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) nicht unter die Massnahme gemäss Artikel 123c BV fallen.

SWK sieht aus psychosexueller Sicht im Rahmen einer professionellen Präventionsarbeit grundsätzlich das Potential positiver Veränderung bei jugendlichen Straftätern als gegeben. Es werden deshalb ein Ausbau und die Sicherung von präventiven und therapeutischen Angeboten für Jugendliche allgemein, sowie insbesondere für jugendliche Straftäter mit pädophilem Hintergrund gefordert.

ZH und SVJ gehen davon aus, dass bei den sogenannten Übergangstätern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 JStG die Artikel 67, 67a und 67c VE-StGB ebenfalls nicht zur Anwendung

54 AG, AI, LU.

55 AG, LU.

56 AG, GE, LU, VD.

57 VD.

58 VD.

59 GE.

60 CVP, FR, JUBLA, KOM, KS, PFADI, SAJV, SATUS, SAV, SKI, SOA, SVJ, TI, ZH.

61 FR, TI.