Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten
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7 Teilnehmende kritisieren, dass auf die Einführung einer Pflicht zur Einholung des Sonderprivatauszuges verzichtet wurde bzw. regen eine Überprüfung dieser Frage an.
III. Stellungnahmen zur Vorlage allgemein
1. Generelle Bemerkungen
Einige Teilnehmende sind der Auffassung, dass – nebst dem Ausbau der strafrechtlichen Instrumente – die Prävention gestärkt werden müsse, oder weisen allgemein auf die Wichtigkeit von Präventionsarbeiten hin.5 Damit könnten insbesondere auch pädosexuelle Übergriffe innerhalb der Familien bekämpft werden. Prävention und die Sensibilisierung6 seien wichtig, damit es gar nicht erst zu Übergriffen auf Kinder, Jugendliche und andere abhängige Personen komme. Die vorgeschlagenen strafrechtlichen Massnahmen kämen erst danach zum Zug.7
Gewünscht wird, dass der Bundesrat mehr finanzielle und strukturelle Mittel im Bereich der Prävention zur Verfügung stelle.8 Auch die Frage der Ausbildung der Angestellten, die mit Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Personen arbeiten, spiele eine grosse Rolle.9
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass die Kinder- und Jugendorganisationen ausgezeichnete Arbeit mit Sensibilisierungs-, Bildungs- und Thematisierungsaktivitäten leisten würden. Dieses Engagement gelte es zu würdigen.10
SWK vertritt die Meinung, dass auch erwachsene pädophile Straftäter das Potential zu einer positiven Persönlichkeitsveränderung in sich trügen und deshalb unbedingt die Möglichkeit bekommen sollten, therapeutische Angebote zu nutzen. Zudem seien die niederschwelligen Beratungsangebote für Menschen mit pädophilen Neigungen auszubauen. Dadurch solle der Angst vor Stigmatisierung entgegengewirkt und die Möglichkeit einer frühen, selbstgewählten Therapie solle gefördert werden.
Einzelne Teilnehmende äussern sich generell kritisch zur Vorlage.11 UNICEF erachtet die am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzten Gesetzesbestimmungen im StGB als ausreichend und mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit vereinbar.
JS und ICJ sind der Meinung, dass der Vorentwurf nicht überzeuge und bemüht erscheine. Er gehe auf der einen Seite in Details, die nicht notwendig seien und zum Teil über Artikel 123c BV hinaus gingen, und auf der anderen Seite lasse er wichtige Fragen weiterhin offen.
2. Komplexität / Lesbarkeit der Vorlage
Mehrere Teilnehmende sind der Meinung, die vorgeschlagenen Bestimmungen seien kompliziert und wenig anwenderfreundlich formuliert.12 Aufgrund deren Länge und Komplexität sei der Gesetzestext für die Rechtsunterworfenen nicht mehr allgemein verständlich.13 Eine Strafnorm und eine damit verbundene Sanktion solle so präzis formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen könnten.14
5AS, CURAVIVA, FDP, INSOS, JUBLA, KS, PFADI, SAJV, SATUS.
6NE (bezüglich Vereinen, die kulturelle und sportliche Angebote für Kinder und Jugendliche
machten).
7 FDP, ähnlich INSOS.
8 JUBLA, KS, PFADI, SAJV, SATUS; AS und SGB (finanzielle Mittel).
9 AS, SGB.
10 CURAVIVA (mit Hinweisen auf ihre Engagements), PFADI, JUBLA, SAJV, SATUS.
11 ICJ, JS, UNICEF.
12 BS, SBK, SG, SSK, ZH; ähnlich SO und VD.
13 BS, SBK.
14 SBK, ZH.