Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Für einzelne Teilnehmende ist die Frage, wie die Bewährungshilfe die Kontrolltätigkeit durchführen sollte, ungenügend geregelt.117

OW und SKLB kritisieren, dass die Bewährungshilfe nach der vorgeschlagenen Regelung zur Überprüfung der Verbote zu wenig oder gar keine Kompetenzen habe. Der gesetzliche Auftrag der Bewährungshilfe liege nicht in der Überwachung, sondern darin, die betreuten Personen mittels geeigneter Sozial- und Fachhilfe vor Rückfälligkeit zu bewahren und bei der sozialen Integration zu unterstützen. Kontroll- und Überwachungsaufgaben, wie sie für den Vollzug eines Tätigkeitsverbots nötig seien, seien vielmehr Aufgaben der Polizei, welche auch über die dafür notwendigen Mittel, Instrumente und Techniken verfüge.118 Es fehle der Bewährungshilfe die Kompetenz, sich über den ausgeübten Beruf oder die Mitwirkung in ehrenamtlichen Tätigkeiten der verurteilten Person zu informieren, wenn der Täter die Auskunft verweigere und auch keine Vollmacht dazu gebe, die entsprechenden Informationen einzuholen.119 OW beantragt deshalb, der Bewährungshilfe eine solche Kompetenz bzw. Ermächtigung gesetzlich zuzusichern. Auch SKLB ist der Meinung, dass der Bewährungshilfe – falls sie die Überwachung der Tätigkeitsverbote übernehme – nicht nur ein klarer Auftrag, sondern auch das nötige Instrumentarium zur Überwachung gesetzlich zuerkannt werden

müsse.

Verschiedentlich wird auf die (enormen) Mehrkosten beziehungsweise den (enormen) Mehraufwand der kantonalen Bewährungshilfen hingewiesen, welche die zwingende Bewährungshilfe bei den Kantonen verursachen würde.120

3. Artikel 67a VE-StGB (Tätigkeitsverbot; Inhalt und Umfang)

FDP unterstützt die Anpassungen in Artikel 67a Absatz 4, 5 und 6 VE-StGB generell.

SVBB begrüsst, dass unter ehrenamtlicher Tätigkeit die organisierte ausserberufliche Tätigkeit verstanden wird. Dies sei konkreter und damit besser vollstreckbar. Dennoch sei zu bedenken, dass die Abgrenzung der organisierten ausserberuflichen Tätigkeit zum rein privaten Rahmen in der Praxis schwierig bleiben dürfte, beispielsweise wenn einem befreundeten Vereinsmitglied Kinder zur Betreuung anvertraut werden.

KKJPD unterstützt, dass das Tätigkeitsverbot nicht davon abhängig gemacht werde, dass der zu verbietende Beruf bewilligungspflichtig sei.

AG ist der Auffassung, dass die Formulierung im erläuternden Bericht, wonach das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot bei Missbräuchen im Rahmen der Familie und der näheren Verwandtschaft nicht zum Zug komme, missverständlich sei.

3.1. Absatz 5 (Definition Tätigkeiten)

Die Definition wird von der Minderheit der Teilnehmenden, die sich dazu äussern, kontrovers beurteilt.

CURAVIVA begrüsst den vom Bundesrat vorgeschlagenen weiten Begriff der Tätigkeiten, die infolge der Verhängung eines Verbots nicht mehr ausgeübt werden dürfen. UNIGE und SKG erachten die Einführung einer beispielshaften Liste der Tätigkeiten, die unter das zwingend lebenslange Tätigkeitsverbot fallen, als zweckmässig; auch wenn damit laut UNIGE bei den Unternehmen nicht alle Unklarheiten beseitigt werden könnten. SO begrüsst, unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Norm, dass diese nun von Verordnungs- auf Gesetzesebene über-

117 BS, OW, ZH; ähnlich LU. Gemäss LU sollte im Bericht ersichtlich sein, wie die Kontrolltätigkeit nach beispielsweise 30 Jahren aussehen solle.

118 SKLB.

119 OW.

120 BS, FR, GE, LU, ZH.