Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten
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gelangten und für diese allenfalls ein Tätigkeitsverbot gemäss Artikel 16a JStG anzuordnen wäre.
7. Möglichkeit der Überprüfung beim Vollzug
Die Möglichkeit, das lebenslange Tätigkeitsverbot bei bestimmten Sexualstraftaten nach Ablauf einer gewissen Vollzugsdauer überprüfen zu können, wird von zahlreichen Teilnehmenden grundsätzlich begrüsst (zur inhaltlichen Kritik der Bestimmung, vgl. unten IV. Ziffer 4).62
Damit könnten Widersprüche zwischen Artikel 123c BV und den rechtstaatlichen Grundsätzen der Verfassung und völkerrechtlichen Garantien gemildert werden.63 Dies stelle zwar keine wortgetreue Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung dar, ermögliche aber nachträgliche Entwicklungen, insbesondere erfolgreich absolvierte Therapien zu berücksichtigen.64 Laut DJS seien dem StGB endgültige Strafen und Massnahmen fremd. Selbst die lebenslängliche Freiheitsstrafe und Verwahrung seien mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht per se lebenslänglich und endgültig.65
Die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung wird von einer Minderheit explizit abgelehnt.66
Die Initiative solle konsequent umgesetzt werden67 und der Volksentscheid dürfe nicht verwässert werden.68 Sie formuliere eindeutig, dass verurteilte Personen endgültig das Recht verlieren sollen, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Dass das Aufrechterhalten des Tätigkeitsverbots nicht sachgerecht sei, wenn vom Täter keine Gefahr mehr ausgehe, sei eine gefährliche und mit dem Text der Initiative nicht vereinbare Annahme. Für ein lebenslanges Tätigkeitsverbot müsse auch mit Blick auf die Prävention gesorgt werden.69
8. Kosten
Einige Teilnehmende kritisieren, dass die Umsetzung der Vorlage zu einem personellen und finanziellen Mehraufwand führe.70 Mehraufwand entstehe insbesondere durch die zwingend anzuordnende Bewährungshilfe (vgl. unten IV. Ziff. 2.9)71, aber auch durch weitere zusätzliche Aufgaben (z.B. Verfahren für die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots, allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen negative Aufhebungsentscheide, psychiatrische Gutachten) und aufwändigere und längere Strafverfahren72.
BS hätte sich im Bericht eine gewisse Konkretisierung der Angaben über die finanziellen Folgen für die Kantone und Gemeinden gewünscht.
62 BE, BL, BS, CURAVIVA, DJS, FDP, GE, INSOS, JS, KKPKS, NW, SG, SKB, SKLB, SO, SWK, ZG, ZH, UNIGE.
63 BE, BS, GE, NW, SG, SO; ähnlich SKG.
64 SKG; ähnlich JS.
65 Ähnlich JS, UNIGE.
66 BDP, CVP, KOM, JSVP.
67 BDP, CVP.
68 KOM, JSVP.
69 KOM.
70 BE, LU, SH, SKLB, ZH, VD.
71 BE, SKLB, ZH.
72 ZH.