Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Vollzugsbehörde ein aufwändiges Verfahren erspart.131 Es seien laut BE sodann Fälle denkbar, in denen die Gerichte zur Überprüfung des Verbotes besser geeignet seien als die Vollzugsbehörden.

BE und SSK werfen die Frage auf, ob ein als pädophil eingestufter Verurteilter während des Vollzugs des Tätigkeitsverbotes ein neues Gutachten und gestützt darauf allenfalls die Aufhebung des Verbotes beantragen könne.

Des Weiteren wird die Umschreibung «pädophil im Sinne der Psychiatrie» als problematisch erachtet132; es sei heikel, die Definition der Pädophilie der Psychiatrie zu überlassen.133 Dies hätte im Endeffekt zur Folge, dass in diesem Bereich in Wirklichkeit die Psychiatrie, und nicht mehr die Richter die Urteile machen würden.134

BS schlägt folgende Formulierung von Absatz 6bisvor: «Ist die sexuelle Präferenz des Täters überwiegend auf Minderjährige ausgerichtet, so darf das Verbot [...]».

BL regt an, der Gesetzeswortlaut wie folgt zu präzisieren: «[...] Liegt dem Täter die Diagnose einer Pädophilie gemäss international anerkannten Klassifikationskriterien der psychischen Störungen und der Verhaltensstörungen zu Grunde, [...]».

ZH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine irrtumsfreie Diagnostik der Pädophilie selbst bei Männern, die wegen sexueller Handlungen an Kindern verurteilt worden seien, eine Illusion sei; es bestehe die Gefahr von falsch-positiven Diagnosen. Besser sei, entweder auf das Kriterium des erhöhten Risikos wegen Persönlichkeitsmerkmalen oder wegen Straftaten zu beschränken. Eine sexuelle Präferenzstörung wie etwa die Pädophilie stelle zudem nur einen von mehreren empirisch abgesicherten Risikofaktoren für einschlägige Rückfalldelikte von Sexualstraftätern dar. Aus forensisch-psychiatrischer und -psychologischer Sicht erscheine der alleinige Fokus auf Pädophilie nicht als sinnvoll; insbesondere zur Beurteilung der Rückfallgefahr. Hinzu komme, dass mit dem vorgeschlagenen Vorgehen Täter, die nicht als pädophil im Sinne der Psychiatrie diagnostiziert würden, aber dennoch Übergriffe auf Kinder verübten, nicht von der Ausnahmebestimmung erfasst würden. Vor diesem Hintergrund solle nicht die Frage nach einer Pädophilie, sondern die Frage nach der Rückfall- oder Wiederholungsgefahr in den Vordergrund rücken und mittels Gutachten abgeklärt werden.

INSOS macht geltend, dass ein einziges Gutachten nicht ausreichend sei, um entscheiden zu können, ob eine Person jemals wieder eine Tätigkeit in einem Umfeld ausüben dürfe, das einen Rückfall auslösen könnte.

GR erscheint die zwingende Vorschrift, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, sehr weitgehend. Auf die Einholung eines Gutachtens solle in denjenigen Fällen verzichtet werden dürfen, in welchen ein Bezug zu Pädophilie von Vornherein klar ausgeschlossen werden könne.

ZH weist darauf hin, dass eine potentielle Pädophilie grundsätzlich auf jeden Täter, der ein für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot relevantes Sexualdelikt begangen hat, zutreffen könnte. Diesfalls müsste voraussichtlich bei sämtlichen Anträgen auf vorzeitige Aufhebung eines Tätigkeitsverbots ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden, was zu sehr hohen Mehrkosten führen würde.

Gemäss UNIGE ist diese Bestimmung ein Fremdkörper im System der strafrechtlichen Massnahmen und deshalb zu streichen.

131 AG, LU.

132 BL, BS, CURAVIVA, INSOS, ZH.

133 BS, ZH.

134 BS.