Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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Ein Teil begrüsst die Regelung grundsätzlich.124 CURAVIVA begrüsst insbesondere den vorgeschlagenen weiten Kreis der als besonders schutzbedürftig geltenden Personen. UNIGE und SKG erachten die Einführung der Definition als sehr zweckmässig; auch wenn damit laut UNIGE nicht alle Unklarheiten beseitigt werden könnten. SO bejaht die Überführung der Legaldefinition von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe. Es handle sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff.

BE, FR sowie die SSK wünschen sich eine präzisere Legaldefinition.

ZH beantragt, auf die Definition zu verzichten. Es sei der Rechtsprechung zu überlassen,

eine zweckmässige Auslegungspraxis zu entwickeln. Es stelle sich nämlich die Frage, wie in einem Strafverfahren die besondere Schutzbedürftigkeit eines Opfers abgeklärt werden könne, insbesondere wenn eine solche Schutzbedürftigkeit von der Täterschaft bestritten werde und das Opfer sich weigere, Auskünfte über seinen Gesundheitszustand zu geben. Werde an einer Legaldefinition festgehalten, solle jedenfalls auf die eigentliche Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person abgestellt werden, und nicht darauf, ob fremde Hilfe in Anspruch genommen werde oder nicht.

FR kritisiert die Tauglichkeit der Legaldefinition und stellt insbesondere die Frage, wie festgestellt werden könne, wer vollständig fähig sei, sein Leben ohne fremde Hilfe zu führen. Die Formulierung «entièrement» im französischen Vorentwurf erscheine wenig zweckmässig.

Weiter merkt FR an, dass gemäss dem Wortlaut der Definition, eine verbeiständigte Person als «besonders schutzbedürftig» gelte, was offensichtlich häufig nicht der Fall sei. Gemeint seien vielmehr Personen, welche eine regelmässige Betreuung und Pflege benötigen würden. Deshalb sei eine Überarbeitung oder sogar die Streichung der Legaldefinition nötig.

Falls die Legaldefinition gestrichen werde, orientiere sich die Praxis sicher an den Definitionen von urteilsunfähigen und zum Widerstand unfähigen Personen gemäss Artikel 191 StGB und abhängigen Personen gemäss Artikel 192 StGB.

INSIEME beanstandet, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung in der Aufzählung von Absatz 6 nicht explizit aufgeführt würden. Die Subsumtion von «geistiger Behinderung» unter «körperliche Behinderung» in den Strafgesetzen werde als falsch und irreführend beurteilt. Denn eine kognitive oder geistige Beeinträchtigung unterscheide sich von einer körperlichen Beeinträchtigung und auch die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz unterschieden bei den Behinderungsarten zwischen «körperlicher», «geistiger» und «psychischer» Behinderung bzw. Beeinträchtigung, wenn es darum gehe, alle Behinderungsarten aufzuzählen. INSIEME und INSOS beantragen, die gleiche Terminologie und Systematik wie in der Verfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz zu verwenden und in Absatz 6 explizit auch die geistige Beeinträchtigung zu nennen.

Der im französischen Vorentwurf verwendete Begriff «infirmité» sei laut INSOS unüblich und abwertend gefärbt. Er sei durch den üblicheren Begriff «handicap» zu ersetzen.

SSK ist der Meinung, dass die Legaldefinition der «besonders schutzbedürftigen Personen» aus systematischen Gründen direkt nach Artikel 67 Absatz 4 VE-StGB geregelt werden sollte.

4. Artikel 67c VE-StGB (Tätigkeitsverbot; Vollzug der Verbote)

4.1. Absatz 5

KKPKS erachtet die Fristen, die sich nach der Schwere der begangenen Straftaten richten, als adäquat. JS schlägt eine Überprüfung nach spätestens 25 Jahren vor.

124 CURAVIVA, SO, UNIGE.