Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 29 Seiten

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I. Einleitung

Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» angenommen. Die Bundesverfassung (BV) wurde mit Artikel 123c ergänzt, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

Am 13. Mai 2015 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren über den Bericht und den Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis am 3. September 2015.

Es sind 75 Stellungnahmen eingegangen. Diese sind im Original auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz öffentlich zugängig.1 Sie teilen sich wie folgt auf:

 Kantone: 26;

 Politische Parteien: 5;

 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und der Wirtschaft: 3;

 Interessierte Organisationen und Institutionen: 41.

Vereinzelt wurde ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Beim vorliegenden Vernehmlassungsbericht handelt es sich um eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Berücksichtigt sind insbesondere die Stellungnahmen zu den meisterwähnten Vorbehalten. Zu den detaillierten Begründungen und zu verschiedenen Einzelmeinungen muss auf die Originalstellungnahmen verwiesen werden.

II. Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1. Ziele der Vorlage

Das zur Umsetzung von Artikel 123c BV vorgeschlagene Tätigkeitsverbot wird vom Strafgericht ausgesprochen, das eine erwachsene Person wegen einer bestimmten Sexualstraftat an einer minderjährigen, schutzbedürftigen, zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Person oder einer Person, die sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnte, zu einer Strafe verurteilt oder gegen sie eine Massnahme anordnet. Die Anordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern.

Um den hieraus resultierenden Konflikt mit anderen Verfassungsgrundsätzen (insb. dem Verhältnismässigkeitsprinzip) und dem Völkerrecht, namentlich der Europäischen Menschenrechtskonvention, bei der Anordnung des Tätigkeitsverbots möglichst klein zu halten, wird als Variante 1 eine Ausnahmebestimmung vorgeschlagen: In leichten Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot offensichtlich weder notwendig noch für den Täter zumutbar ist, soll das Gericht ausnahmsweise auf die Anordnung eines solchen Verbots verzichten können. Bei gewissen Anlasstaten soll der Verzicht auf die Anordnung jedoch ausgeschlossen sein. Variante 2 verzichtet demgegenüber bei allen Anlasstaten auf eine solche Ausnahmebestimmung.

Der Konflikt mit anderen Verfassungsgrundsätzen sowie dem Völkerrecht soll im Rahmen des Vollzugs des vorgeschlagenen Verbots (zusätzlich) gemildert werden: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Tätigkeitsverbot in der Regel nach einer gewissen Dauer des

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