Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Abs. 3 / Abs. 4
Im Rahmen der Kontrollen müssen die Kontrollorgane Zugang zu den relevanten Geschäftsdokumenten haben und alle notwendigen Auskünfte erhalten, welche der Feststellung der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen und der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung dienen. Bei Kontrollen durch die Kontrollorgane muss die verantwortliche Person in der Lage sein zu erklären, welche Ware zu welcher Fangbescheinigung die Dokumente müssen vorgelegt und die Produkte entweder gezeigt oder aber, bei Kontrollen am Geschäftssitz, deren Verbleib mit der Warenbuchhaltung nachgewiesen werden können.
Art. 10 Beanstandungen
Liegen Mängel nach Art. 10 Bst. a-c vor, wird die Sendung beanstandet. Das Kontrollorgan informiert die verantwortliche Person über den festgestellten Mangel.
Art. 11 Massnahmen
Abs. 1
Prinzipiell überprüft der Zoll nur, ob die erforderliche Freigabenummer im Zollsystem eingetragen wurde. Wenn sich jedoch im Rahmen der zollrechtlichen Abklärungen Verdachtsmomente ergeben (z.B. bzgl. Plausibilität der Freigabenummer, widerrechtliche Verwendung der Freigabenummer, fehlende Übereinstimmung der Ware mit den Dokumenten), hält die EZV Sendungen zurück und nimmt mit dem BLV Kontakt auf. Das BLV überprüft die vorhandenen Unterlagen, gibt die Sendung frei oder ergreift die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2.
Abs. 2
Kann die rechtmässige Herkunft von Fischereierzeugnissen im allgemeinen Kontrollverfahren nicht plausibel nachgewiesen werden, wird die Freigabe der Sendung und damit deren Einfuhr verweigert.
Art. 12 Strafbestimmungen
Art. 26 Abs. 1 Bst. b BGCITES hält fest, dass mit Busse bis zu CHF 40‘000 bestraft wird, wer den Vorschriften, die der Bundesrat oder das EDI gestützt auf die Art. 7 Abs. 2, 9 und 11 Abs. 3 erlassen hat und die für strafbar erklärt worden sind, vorsätzlich zuwiderhandelt. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung wird mit Busse bis zu CHF 20‘000 gedroht (Art. 26 Abs. 4 BGCITES).
Art. 26 Abs. 2 BGCITES zählt zudem nicht abschliessend schwere Fälle auf, in denen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine maximale Geldbusse von über CHF 1 Mio. angedroht sind. So beispielsweise, wenn Vorschriften gewerbs- oder gewohnheitsmässig verletzt werden.
Gestützt auf diese Verordnung liegt eine strafbare Handlung dann vor, wenn jemand gewerbsmässig Fischereierzeugnisse ohne gültige Fangbescheinigung in die Schweiz eingeführt hat. Das ist einerseits denkbar bei der Einfuhr im vereinfachten Kontrollverfahren, wenn die Kontrolle im Inland ergibt, dass für die Sendung keine gültige Fangbescheinigung vorliegt. Andererseits kann auch die physische Kontrolle