Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 14 Kosten während des Kontrollverfahrens und nach Beanstandungen
Diese Regelung basiert auf dem Verursacherprinzip und stützt sich auf Art. 20 Abs. 3 BGCITES. Es sind die effektiv angefallenen Kosten geschuldet.
6. Abschnitt: Datenbearbeitung
Allgemeines
Die Umsetzung dieser Verordnung bedingt, dass die Kontrollorgane sendungsbezogene Dokumente und Personendaten elektronisch bearbeiten können. Nur so kann die Prüfung der Fangbescheinigungen und der Begleitdokumente rasch und effektiv erfolgen.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGCITES betreibt der Bund zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BGCITES ein Informationssystem. Die Einzelheiten sind gemäss Art. 21 Abs. 2 BGCITES durch den Bundesrat zu regeln. Dazu gehören insbesondere die Regelung, welche Kontrollorgane im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten dürfen und welche Kontrollorgane im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen können.
Es ist geplant, die für den Vollzug der vorliegenden Verordnung erforderlichen Datenbearbeitungen im Rahmen der Arbeiten für eine Erneuerung des Informationssystems zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BGCITES umzusetzen (Projekt CAVIAS). Durch den Einbezug der IUU- Kontrolle in dieses System entstehen keine relevanten Mehrkosten. Sollten diese Arbeiten beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sein, würde in der Anfangsphase die Abwicklung des Datenmanagements via E-Mail und einem einfachen Tabellensystem erfolgen.
Im Informationssystem gemäss Art. 21 BGCITES sollen die für die Vollzugsaufgaben dieser Verordnung erforderlichen Daten erfasst werden.
Art. 15 Erfassung von Daten im Informationssystem
Die im Informationssystem zu erfassenden Daten werden einzeln genannt.
Art. 16 Eingabe der Daten
Das Recht und die Pflicht zur Eingabe von Daten durch die verantwortlichen Personen und das BLV werden dargelegt.
Bei Störungen im Informationssystem übernimmt das BLV die Eingabe der Daten und stellt so sicher, dass die Anmeldung und damit der Import weiterhin möglich sind.
Art. 17 Zugriff auf die Daten im Informationssystem
Die mit dieser Aufgabe betrauten Personen des BLV verfügen über eine Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren zur Einsicht in die Daten und mit dem Recht der Eintragung und Bearbeitung von Daten.