Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Die Rechtfertigung einer Handelsbeschränkung erfordert auch gestützt auf Art. XX, dass die Massnahmen keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung oder Handelsbeschränkung bewirken.
a) Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgeführt werden: Jeder Flaggenstaat, der über eine Gesetzgebung, eine verantwortliche Behörde und die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Bekämpfung und Verhinderung der IUU-Fischerei verfügt, kann in Anhang 5 aufgenommen werden (Art. 7 Abs. 2), wodurch seine Fischereierzeugnisse im vereinfachten Verfahren eingeführt werden können. Die Kriterien (Art. 6) und das Verfahren (Art. 7) sind transparent und sachlich begründet und gelten für alle Flaggenstaaten. Insofern liegt keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung vor.
b) Einfuhrverbot: Die Verordnung enthält in Art. 3d klare Kriterien und Prozesse, wie es zu einem Einfuhrverbot kommen kann. Bei dieser einschneidenden Massnahme werden deren Notwendigkeit und Eignung im Einzelfall genau geprüft. Das Verbot kann alle Fischereierzeugnisse gemäss Anhang 1 oder aber nur einzelne Fischereierzeugnisse betreffen (Art. 3d Abs. 1). Auch dies ermöglicht eine verhältnismässige Anwendung des Einfuhrverbots. Zudem werden mit den potentiell betroffenen Staaten vor Erlass der Massnahme ernsthafte Verhandlungen aufgenommen.
Freihandelsabkommen
Auch die den Art. I und XI GATT (und Art. 2.1 und 2.2 TBT) entsprechenden Verpflichtungen in den Freihandelsabkommen der Schweiz wären durch ein Einfuhrverbot von Fischereierzeugnissen verletzt. Da die Freihandelsabkommen auf dem WTO-Regelwerk aufbauen, stellt sich in diesem Zusammenhang dieselbe Problematik wie in der WTO und die Ausführungen unter Art. XX GATT gelten sinngemäss.
3. Notifikation der Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen
7 Die EU hat die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 2009 gemäss WTO-Abkommen noti-
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fiziert . Dabei legte sie dar, dass die Regelungen zur Bekämpfung und Verhinderung der IUU-Fischerei kein Handelshemmnis darstellen, sondern im Gegenteil den Handel legaler Fischereierzeugnisse begünstigen, indem durch die Kontrollen die unfaire Konkurrenz durch illegal gefischte Produkte substanziell reduziert werden kann. Am 9. Oktober 2014 notifizierte die EU auch die Importverbote gegenüber Belize, Kam-
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bodscha und Guinea .
Die Schweiz wird die vorliegende Verordnung ebenfalls bei der WTO notifizieren. Aller Voraussicht nach sind dann auch allfällige Importverbote nach Art. 3d, spezifisch für jeden betroffenen Flaggenstaat, in der WTO zu notifizieren.
7 SR 0.632.20
8 Referenz: WT/L/747 vom 10. Februar 2009
9 WTO Komittee für den Marktzugang: NOTIFICATION PURSUANT TO THE DECISION ON NOTIFICATION PROCEDURES FOR QUANTITATIVE RESTRICTIONS (G/L/59/REV.1); S. 1 und S. 21