Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

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4.) Importe von Fischereierzeugnissen in die Schweiz

Als Berechnungsgrundlage der Importe von Fischereierzeugnissen wurden die Daten des Zolls von 2012 verwendet. 92% der Importe (knapp 98‘000 Sendungen) wurden aus Staaten mit hochentwickelter behördlicher Überwachung der Fischerei eingeführt (Bsp. EU- und EFTA-Staaten, USA, Kanada, Australien). Nur gerade 8% der importierten Sendungen (8200 Sendungen) stammten aus Ländern mit einem erhöhten Risiko betreffend IUU Fischerei (Bsp. Marokko, Malaysia, Papua Neuguinea, Bangladesch).

Im September 2013 lud das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über 30 Importeure, diverse Nichtregierungsorganisationen im Bereich Umwelt sowie die Grossverteiler Migros und COOP zu einer Informationsveranstaltung zum Thema IUU-Fischerei ein. Neben rund 20 Importeuren nahmen Vertreter und Vertreterinnen des WWF, von Greenpeace und von Fair fish an der Veranstaltung teil. Das Anliegen der Motion Sommaruga Carlo wurde grundsätzlich begrüsst. Die Importeure betonten jedoch, dass der für sie entstehende administrative Aufwand möglichst gering zu halten sei.

5.) Lösungsvorschlag für die Schweiz

a) Anlehnung an EU Regelung

Der Lösungsvorschlag orientiert sich an den Vorgaben der EU Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, insbesondere was den Gegenstand der Kontrollpflicht (die Fischereierzeugnisse), die Dokumentenmuster, die Kontrollvorgänge und die Möglichkeit der Einfuhrverbote betrifft. Auf diese Weise kann die bisherige Lücke innerhalb Europas in Bezug auf das Einfuhrverbot von Erzeugnissen aus IUU-Fischerei am effektivsten geschlossen und die Grundlage für eine allfällige vertragliche Vereinbarung mit der EU gelegt werden. Eine uneinheitliche Handhabung wäre kontraproduktiv.

b) Allgemeine Kontrollpflicht

Alle Sendungen von Fischereizeugnissen mariner Herkunft müssen bei der Einfuhr in die Schweiz von einer gültigen Fangbescheinigung und den zugehörigen Begleitdokumenten begleitet sein (Art. 3).

c) Allgemeines Kontrollverfahren

In der Regel müssen die verantwortlichen Personen Sendungen mit Fischereierzeugnissen 3 Tage vor der Einfuhr unter Beilage der Fangbescheinigung und der Begleitdokumente beim BLV anmelden. Ergeben sich keine Hinweise auf eine Herkunft aus IUU-Fischerei, erteilt das BLV eine Freigabenummer, mit der die Sendung zur Verzollung angemeldet werden kann. Pro angemeldeter Sendung wird eine Gebühr von CHF 70 erhoben.

d) Vereinfachtes Kontrollverfahren

Die Behörden vieler Länder (namentlich die EU- und EFTA Staaten sowie weitere Länder mit hochentwickelter behördlicher Überwachung der Fischerei) können ausreichend garantieren, dass in Bezug auf Sendungen aus diesen Ländern nur eine geringe Gefahr besteht, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei gehandelt werden. Die Schweiz stellt zu diesem Zweck, gestützt auf Angaben dieser Länder in Bezug auf