Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Anhang 5 führt diejenigen Flaggenstaaten auf, deren Fischereierzeugnisse im vereinfachten Verfahren eingeführt werden können. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang 5 sind in Art. 6 festgehalten, das Verfahren in Art. 7. Die Kompetenz für die Nachführung von Anhang 5 wird an das EDI delegiert, da er, nachdem die Grundsätze in der Verordnung festgelegt sind, überwiegend technischer Natur ist. Die Auswahl der Flaggenstaaten in Anhang 5 ist handelsrelevant, da eine (positive) Diskriminierung vorgenommen wird, welche gerechtfertigt werden muss. Deshalb soll das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor der Nachführung angehört werden.
3.) Rechtslage und Umsetzung in der EU
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gibt den Rahmen vor und enthält hinsichtlich der Umsetzung weitreichende Kompetenzen für die EU-Kommission. Der Vollzug der Kontrollen ist Sache der Mitgliedsländer. Die Umsetzungsmodalitäten unterscheiden sich je nach Mitgliedsland sowohl hinsichtlich der zuständigen Behörden als auch was den Ort der Kontrolle betrifft. Die Kontrollverfahren sehen prinzipiell eine lückenlose Kontrolle aller Fangbescheinigungen vor der Einfuhr vor.
Die IUU-Fischerei-Kontrolle wird erst im Land der Verzollung durchgeführt. Dies im Gegensatz zur Veterinärkontrolle, welche immer an der Aussengrenze, das heisst dort, wo die Ware erstmals die EU Grenze überschreitet, erfolgt. Dies hat praktische Auswirkungen für die Schweiz: wenn Fischereierzeugnisse aus Drittländern bereits in der EU verzollt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die IUU-Fischerei-Kontrolle gemacht wurde. Wenn hingegen Drittlanderzeugnisse im Transit in die Schweiz versandt werden, sind diese in Bezug auf IUU-Fischerei noch unkontrolliert.
Die EU sieht in speziellen Fällen den Erlass eines Einfuhrverbots für so genannte nicht-kooperierende Drittländer vor (Art. 31ff der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008). Seit Inkrafttreten dieser Verordnung im Januar 2010 hat die EU für folgende Flaggenstaate ein Einfuhrverbot verhängt: Belize, Guinea und Kambodscha. Diese Ein-
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fuhrverbote werden im Durchführungsbeschluss 2014/170/EU geregelt. Ursprünglich wurde im November 2012 gegen acht Länder (Fiji, Panama, Sri Lanka, Togo, Vanuatu, Belize, Guinea und Kambodscha) eine förmliche Verwarnung seitens der EU ausgesprochen. Im Jahr 2013 hat sich die EU allerdings dazu entschieden Fiji, Panama, Sri Lanka, Togo und Vanuatu nicht zu sanktionieren, da diese Länder Massnahmen gegen die illegale Fischerei getroffen haben. Seit 2013 wurden zudem Curaçao, Ghana und Südkorea und seit 2014 die Philippinen und Papua-Neuguinea verwarnt. Sie stehen somit unter Beobachtung der EU und es droht ihnen ebenfalls ein Handelsverbot. Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss Nr.
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2014/715/EU Sri Lanka als nicht-kooperierendes Drittland eingestuft.
2 Durchführungsbeschluss des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei; Abl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43 3 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung eines Drittlandes, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft; Abl L 297/13.