Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

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Art. 7 Nachführung von Anhang 5

Abs. 1

Vgl. dazu die Erläuterungen unter I 2.), letzter Absatz.

Abs. 2

Alle Flaggenstaaten haben das Recht, Antrag auf Aufnahme in Anhang 5 zu stellen. Art. 6 und 7 begründen jedoch keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme; die Bestimmung ist entsprechend als Kann-Bestimmung formuliert.

Das EDI kann einen Flaggenstaat auch von der Liste entfernen, sofern ausreichend belegte Hinweise auf Duldung oder Begünstigung der IUU-Fischerei vorliegen.

Abs. 3

Vor einer allfälligen Ablehnung des Antrags oder der Entfernung von der Liste in Anhang 5 wird den Flaggenstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

4. Abschnitt: Kontrollen, Beanstandungen und Strafbestimmungen

Art. 8 Kontrollorgane

Hauptsächlich nimmt das BLV die Kontrollen vor. Die EZV unterstützt das BLV in Einzelfällen (z.B. im Fall von Art. 11 Abs. 1) und übermittelt ihm die Zolldaten. Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, bei Bedarf Dritte mit Vollzugsaufgaben zu betrauen (Art. 17 Abs. 2 BGCITES).

Art. 9 Kontrollen

Abs. 1

Die Kontrollorgane brauchen für die Ausführung ihrer Aufgabe Zugangsrechte zu Grenzkontroll- und Zollstellen, müssen aber auch am Geschäftssitz der verantwortlichen Person (à domicile) kontrollieren können.

Abs. 2

Die physischen Kontrollen dienen als Zusatzinstrumente bei der Einfuhr im allgemeinen Kontrollverfahren, sind aber vor allem bei Einfuhren im vereinfachten Verfahren wichtig. Sie können stichprobenweise oder auf Verdacht hin vorgenommen werden. Die Kontrollen basieren dabei auf einem risikobasierten Ansatz. Mit Stichproben kann überprüft werden, ob die Art und Menge der importierten Fischereizeugnisse mit den eingereichten Papieren übereinstimmen. Nach der Einfuhr mit dem vereinfachten Verfahren wird auch die Wahrnehmung der Eigenverantwortung durch den Importeur überprüft (Prüfung ob vollständig ausgefüllte Fangbescheinigungen für alle Sendungen vorliegen).

Auf Verdacht wird eine Nachkontrolle dann vorgenommen, wenn Informationen zu einzelnen Sendungen, Flaggenstaaten, Fangbescheinigungen oder Begleitdokumenten bekannt werden, die an der Richtigkeit der gemachten Angaben zweifeln lassen.