Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Der Artikel nennt den Zweck der Verordnung. Er entspricht dem Anliegen der überwiesenen Motion 09.2614 Sommaruga.
In Anlehnung an die Vorgaben der EU Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallen nur Fischereierzeugnisse von Arten, deren Bestände durch die kommerzielle Nutzung gefährdet sind, neu unter die Kontrollpflicht. Dies stellt eine wichtige Massnahme zur Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Meeresfischereibestände dar. Erzeugnisse aus der Fischzucht, Zierfische und Süsswasserfischereierzeugnisse hingegen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Art. 2 Begriffe
Die Definition des Begriffes „Flaggenstaat“ deckt sich mit derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 der Europäischen Union. Ebenso soll die Definition der von der Kontrollpflicht erfassten „Fischereierzeugnisse“ mit der in der EU aktuell geltenden Definition übereinstimmen. Unter den Begriff Fischereierzeugnisse fallen nur die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse aus der Meeresfischerei (vgl. Art. 2 Bst. a). So sind zum Beispiel Erzeugnisse der Aquakultur und der Binnenfischerei ausgenommen. Ebenso sind Zierfische, Kaviar, Austern, und einige andere wirbellose Wassertiere und Erzeugnisse davon ausgenommen.
Was unter rechtmässiger Herkunft gemeint ist wird unter Bst. i definiert.
Art. 3 Einfuhrbedingungen
Artikel 3 enthält den Grundsatz, wonach Fischereierzeugnisse nur dann eingeführt werden dürfen, wenn für sie eine Fangbescheinigung vorliegt und sie rechtmässiger Herkunft sind.
Art. 3a Fangbescheinigungen
Die Definition von „Fangbescheinigung“ in Verbindung mit dem zu verwendenden Formular (Anhang 2) beinhaltet alle notwendigen Angaben für den Nachweis legaler, regulierter und angemeldeter Fischerei. Fangbescheinigungen werden vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs / der Fischereifahrzeuge validiert, das / die die Fänge getätigt hat / haben, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen im Einklang stehen. Die nachfolgende Verwendung des Begriffs „Fangbescheinigung“ meint eine solche, gültige Fangbescheinigung.
Art. 3b Begleitdokumente
Die genannten Begleitdokumente helfen mit, die Sendung zu identifizieren. Eine Gesundheitsbescheinigung oder ein gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr