Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Art. 4 Voranmeldung der Sendung
Abs. 1
Die Frist von drei Arbeitstagen dient dem BLV zur Überprüfung der Dokumente.
Abs. 2
Bei gewissen Importen (z.B. Frischfischimporten über die Flughäfen) ist es nicht möglich, die Voranmeldung bereits 3 Arbeitstage vor Import zu machen, da die Sendungen innerhalb von 24 Stunden gefangen und verschickt werden. Für solche speziellen Importe kann die Anmeldefrist angepasst werden.
Abs. 3
Die Anmeldung der Sendung beim BLV mit den Angaben aus der Fangbescheinigung sowie den elektronisch erfassten Begleitdokumenten wird aus Effizienzgründen auf elektronischem Weg mittels einem Informationssystem erfolgen.
Art. 5 Freigabe der Sendung
Abs. 1
Das BLV prüft die eingereichten Dokumente zunächst auf deren Vollständigkeit und Leserlichkeit. Erscheinen die Angaben auf den eingereichten Unterlagen als nicht plausibel, werden vertiefte Abklärungen über die genannten Fanggebiete, deren Fangregelungen, die Fangschiffe und die Unterschriftsberechtigungen getroffen.
Wenn weiterhin berechtigte Zweifel an der rechtmässigen Herkunft bestehen, verweigert das BLV die Erteilung der Freigabenummer.
Abs. 2
Sind die notwendigen Dokumente vollständig und korrekt, d.h. die rechtmässige Herkunft der einzuführenden Fischereierzeugnisse ist verifizierbar, hat das Kontrollverfahren keine wesentliche zeitliche Verzögerung der Einfuhr zur Folge (Freigabe innert 1-2 Arbeitstagen).
Abs. 3
Geringfügige Mängel können beispielsweise sein: Unleserliche Dokumente, Abweichungen bei den Angaben zur Beförderung der Ware, Unstimmigkeiten zwischen Begleitdokumenten und Fangbescheinigung oder Formmängel. Mit der Nachfrist von sieben Arbeitstagen soll verhindert werden, dass Lebensmittelsendungen aufgrund geringer Formmängel nicht eingeführt werden können.
Als grober Mangel wird hingegen beispielsweise eine gefälschte Fangbescheinigung, Falschangaben bei der Anmeldung oder das Verschweigen von groben Abweichungen zwischen der Sendung und den Angaben auf der Fangbescheinigung eingestuft. Eine Nachfrist wird hier nicht gewährt und die Freigabe wird verweigert.
Abs. 4
Die Freigabenummer wird dem Antragsteller umgehend nach der Prüfung der Sendung und deren Rechtmässigkeit auf elektronischem Weg zugestellt.