Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

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Anhang 4: Flaggenstaaten, für welche für die Einfuhr von Fischereierzeugnis-

sen ein Einfuhrverbot besteht

Derzeit ist kein Flaggenstaat von einem Einfuhrverbot betroffen, da die diesbezüglichen Abklärungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung getätigt werden. Der aufgeführte Staat dient nur als Beispiel. Das Verfahren, mit welchem ein Flaggenstaat in Anhang 4 aufgenommen beziehungsweise gestrichen werden kann, ist unter II. / 1. Abschnitt Art. 3d erläutert.

Anhang 5: Flaggenstaaten, aus welchen Fischereierzeugnisse im vereinfachten Verfahren eingeführt werden können

Anhang 5 listet diejenigen Flaggenstaaten auf, aus welchen Fischereierzeugnissen im vereinfachten Verfahren eingeführt werden können (Art. 6). Die Kriterien und das Verfahren für die Nachführung von Anhang 5 sind unter II. / 3. Abschnitt erläutert.

Derzeit sind die diesbezüglichen Abklärungen noch nicht finalisiert, weshalb einige Flaggenstaaten, für welche bereits Abklärungen laufen, im Sinne von Beispielen aufgeführt sind.

III. Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Gemäss der vorgesehenen Kontrollstrategie sollen grundsätzlich alle IUU relevanten Sendungen (= Sendungen, welche fangbescheinigungspflichtig sind) der Kontrollpflicht unterliegen. Sie unterliegen entweder dem allgemeinen oder dem vereinfachten Kontrollverfahren.

Nur Sendungen, die im allgemeinen Kontrollverfahren eingeführt werden, sind anmeldepflichtig und zu 100% der Dokumentenkontrolle unterworfen. Für diese Sendungen werden alle Fangbescheinigungen erfasst und kontrolliert.

Jedoch sind für alle Sendungen risikobasierte Dokumenten-Nachkontrollen à Domizil und zusätzliche physische Kontrollen vorgesehen.

1. Aufgaben und Personenaufwand

Ausgangslage der Berechnungen bilden die Sendungen, welche 2012 in die Schweiz eingeführt worden sind. Den Gesamtbedarf wird auf rund 3 Vollzeitstellen geschätzt.

Die Tätigkeiten beinhalten Plausibilitätsprüfung der Dokumente, risikobasierte Dokumenten-Nachkontrollen, physische Kontrollen (bei den Eingangsgrenzkontrollstellen oder à Domizil), die Zusammenarbeit mit der EU (Wissenstransfer, Informationstransfer etc.), Schulungen, Vor-und Nachbearbeitung von Kontrollen und die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren.

Im Bezug auf unterschiedlich benötigte Fachkompetenzen sollten für die vorgesehenen Tätigkeiten zwei wissenschaftliche Mitarbeitende und einer Person im Administrativbereich zu je 100% eingesetzt werden können. Für die Berechnung der Vollzeitstellen wurde eine mit einer Sollarbeitszeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100% von 2050 Stunden pro Jahr (=247 Arbeitstage im Jahr) gerechnet.