Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

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(=GVDE) liegt aber nur vor, wenn es sich um Importe aus Drittländern handelt und muss deshalb bei Sendungen aus der EU nicht geprüft werden.

Art. 3c Aufbewahrungspflicht und Bestandeskontrolle

Die Fangbescheinigung und die Begleitdokumente müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden, um eine behördliche Kontrolle namentlich nach der Einfuhr im vereinfachten Verfahren sowie der Bestandeskontrolle zu erlauben.

Art. 3d Einfuhrverbot

Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGCITES kann der Bundesrat die Einfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie rechtswidrig der Natur entnommen werden oder in einem Mass der Natur entnommen werden, das die Art in ihrem Bestand gefährdet.

Wird die Fischerei nicht genügend überwacht oder fehlen Regelungen zu derer Überwachung, sind Fänge möglich, die über das für die Natur verträgliche Mass hinausgehen und die Bestände ernsthaft gefährden. Weitere Problematiken können auftauchen bei Ländern, bei denen behördliche Dokumente trotz Falschangaben unterzeichnet werden (Bestechung/Korruption) oder die Fälschung behördlicher Dokumente nicht ausreichend verfolgt und bekämpft wird. Diesem Phänomen ist mit der Einfuhrkontrolle nicht beizukommen, weshalb beim Vorliegen solcher Umstände der Erlass eines Einfuhrverbots zu prüfen ist. Dieses kann alle, oder aber nur spezifische Fischereierzeugnisse umfassen.

Bevor ein Flaggenstaat mit einem Einfuhrverbot belegt werden kann, sind umfassende Abklärungen notwendig und ist dem betroffenen Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Schweiz stützt sich bei der Risikoanalyse auf die Informationsquellen nach Art. 19 und berücksichtigt die Beschlüsse, die der EU Rat gestützt auf Art. 31 ff in Verbindung mit Art. 38 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffen hat.

Mit dieser Regelung kann das Einfuhrverbot sachlich gerechtfertigt, flexibel und verhältnismässig umgesetzt werden. Die Flaggenstaaten, deren Fischereierzeugnisse (teilweise) mit einem Einfuhrverbot belegt worden sind, werden in Anhang 4 aufgelistet.

Die Möglichkeiten zum Informationsaustausch und die Teilnahme der Schweizer Experten an den relevanten EU-Gremien zur Umsetzung des Importregimes wird im Rahmen der Prüfung einer vertraglichen Zusammenarbeit mit der EU analysiert werden.

2. Abschnitt: Allgemeines Kontrollverfahren

Die rechtmässige Herkunft von Fischereierzeugnissen wird entweder im allgemeinen Kontrollverfahren oder im vereinfachten Kontrollverfahren (siehe nachfolgend im 3. Abschnitt) überprüft.