Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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einer im ordentlichen Verfahren eingeführten Sendung ergeben, dass die anlässlich der Voranmeldung vorgewiesene Fangbescheinigung gefälscht oder ungültig war bzw. nicht zur eingeführten Sendung gehörte oder nicht die gesamte Sendung abdeckte.
Nicht ganz ausgeschlossen werden kann auch ein eigentlicher Schmuggel von Fischereierzeugnissen aus Flaggenstaaten, die in Anhang 4 aufgelistet sind (Flaggenstaaten, die mit einem Einfuhrverbot belegt sind), weshalb auch der Verstoss gegen diesen Artikel für strafbar erklärt wird.
Wer hingegen Fischereierzeugnisse nach dieser Verordnung anmeldet und aufgrund mangelhafter Fangbescheinigungen oder bestehender Einfuhrverbote keine Freigabenummer erhält, unterliegt nicht der Strafnorm, da keine Einfuhr ohne gültige Fangbescheinigung stattgefunden hat (Art. 3 Abs. 1). Mit der Verweigerung der Einfuhr ist dem Zweck dieser Verordnung Genüge getan.
5. Abschnitt: Gebühren und Kosten
Art. 13 Gebühren pro Sendung
Die Gebühren werden analog Art. 15 Abs. 4 Bst. a. der Gebührenverordnung BLV (SR 916.472) pro angemeldeter Sendung erhoben, und nicht pro übermittelter Fangbescheinigung. Mit CHF 70 pro Sendung im allgemeinen Kontrollverfahren ist die Gebühr moderat angesetzt und wird den Verwaltungsaufwand für die Kontrollen in etwa decken können (siehe auch: Ziffer III).
Da eine Anmeldung von Sendungen im vereinfachten Kontrollverfahren entfällt, werden Einfuhren aus Flaggenstaaten mit geringem Risiko der IUU Fischerei gemäss Anhang 5 nicht mit Gebühren belastet.
Art. 13a Weitere Gebühren
Diese Bestimmung basiert auf dem Verursacherprinzip und stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 BGCITES.
Abs. 1
Die Kontrollen im Inland erfolgen nicht flächendeckend, sondern stichprobenweise und auf Verdacht hin. Zufällig kontrollierte Importeure sollen gegenüber nicht kontrollierten Importeuren nicht benachteiligt werden. Deshalb werden Kontrollkosten nur dann erhoben, wenn die Kontrolle zu Beanstandungen geführt hat.
Abs. 2
Es wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz von CHF 200 beinhaltet, gleichmässig auf die zahlungspflichtigen Kontrollierten verteilt, einen Teil der Reisekosten. Zudem bedingt die Komplexität der Kontrollen einen höheren Stundenansatz als der generelle Stundenansatz von CHF 140 gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 der Gebührenverordnung des BLV).