Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

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IV. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung sind gering. Sie betreffen die Importeure von Fischereierzeugnissen nur dann, wenn der Import aus Ländern mit unbestimmtem bis erheblichem Risiko erfolgt (rund 13% aller Importe). Die Kontrollgebühr fällt für gewerbsmässige Importeure kaum ins Gewicht. Rechnungsbeispiel: eine durchschnittliche Sendung Fischereizeugnisse hat bei einem Gewicht von ca. 1,3 Tonnen einen Einkaufswert von rund CHF 6‘500; die Kontrollgebühr von CHF 70 beträgt damit nur etwas mehr als 1% des Warenwertes.

Der administrative Aufwand (Eingabe der Sendungsdaten, Entgegennahme der Freigabenummer) kann mit dem vorgesehenen elektronischen System klein gehalten werden. Bei Fischereierzeugnissen, die im vereinfachten Kontrollverfahren importiert werden können (vgl. Art. 6ff), fällt der administrative Aufwand weg.

Mit der Einführung der Kontrolle der IUU-Fischerei kann mit entsprechenden Marketing- und Informationsmassnahmen durch die Marktbeteiligten zudem das Konsumentenvertrauen in die rechtmässige Herkunft von Fischereierzeugnissen gestärkt werden, was sich positiv auf den Konsum auswirken kann.

V. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

1. Vertragliche Verpflichtungen gegenüber der EU

Die Verordnung ist nicht Bestandteil des bilateralen Veterinärabkommens mit der EU (Anhang 11 des Agrarabkommens; SR 0.916.026.81), da die Kontrolle von importierten Fischereierzeugnissen im Hinblick auf deren rechtmässige Herkunft nicht den Schutz der Gesundheit, sondern den Schutz bedrohter Fischbestände bezweckt.

Eine geeignete Zusammenarbeit mit der EU wird parallel zur Anhörung geprüft. Die Machbarkeit, das vertragliche Gefäss und der Zeitpunkt einer künftigen Regelung hangen nicht zuletzt von den europapolitischen Entwicklungen im Allgemeinen und dem Fortgang der Verhandlungen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktesicherheit und öffentliche Gesundheit im Spezifischen ab.

2. Vereinbarkeit mit dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisa-

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Die vorliegende Verordnung enthält handelsrelevante Bestimmungen, weshalb die Vereinbarkeit mit dem internationalen Handelsrecht zu prüfen ist. Relevant ist in diesem Bereich das Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT; SR 0.632.21, in der Schweiz in Kraft getreten am 1. August 1966). Aufgrund des Wortlautes ist auch die Relevanz des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT; Anhang 1A.6 des WTO-Abkommens) zu prüfen. Eine Unsicherheit besteht hier insofern, als die Rechtsprechung der WTO noch nicht klar herausgearbeitet hat, in welchem Umfang Vorgaben zu nicht produktrelevanten Ei-

5 WTO-Abkommen vom 15. April 1994 (SR 0.632.20). Für die Schweiz in Kraft getreten am 1 Juli 1995.