Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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7. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
Art. 22
Wie eingangs erwähnt (Ziffer I; 5.; a), orientiert sich die Verordnung hinsichtlich der von der Kontrolle betroffenen Fischereierzeugnisse (Anhang 1), den notwendigen Angaben auf der Fangbescheinigung (Anhang 2) und dem Dokument „Verarbeitungserklärung“ (Anhang 3) an den Vorgaben der EU Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Zur Kompetenz des EDI, die Anhänge 1, 2 und 3 nachzuführen, siehe Ziffer I 2.
Anhänge 1 – 5 Anhang 1: Verzeichnis der Fischereierzeugnisse, die unter die Kontrollpflicht fallen
Die Liste der betroffenen Fischereierzeugnisse wurde weitgehend analog der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (Anhang I) erarbeitet. Im Gegensatz zur EU wurde aber zur Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit eine Positivdarstellung gewählt, d.h. die von
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der Regelung betroffenen Tarifnummern gemäss Schweizer Zolltarif Tares wurden einzeln und explizit genannt.
Alle Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei sowie Zierarten fallen nicht unter den Begriff „Fischereierzeugnisse“. Auch sämtliche Aquakulturerzeugnisse sind von der Kontroll- und damit von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Anhang 2: Fangbescheinigung
Die Fangbescheinigung wurde analog zur Fangbescheinigung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Anhang II, gestaltet.
Anhang 2 gilt explizit als Muster; d.h. alle Bescheinigungen, auch nationale Umsetzungen mit anderem Format, werden akzeptiert, soweit sie alle hier genannten erforderlichen Angaben enthalten.
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Anhang 3: Formular Verarbeitungserklärung
Die Verarbeitungserklärung wurde analog zur Verarbeitungserklärung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Anhang IV, gestaltet.
Anhang 3 gilt als Muster; alle Bescheinigungen, auch nationale Umsetzungen mit anderem Format, werden akzeptiert, soweit sie alle hier genannten erforderlichen Angaben enthalten.
Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden, hat die verantwortliche Person den Behörden des Einfuhrstaates eine von dem Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von den zuständigen Behörden gemäss dem Formular in Anhang 3 bestätigte Erklärung vorzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei verarbeiteten Produkten eine Verschleierung der unrechtmässigen Herkunft verhindert wird.
4 www.tares.ch