Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

genschaften der Güter – hier die Illegalität des Fangs – eine „technische Vorschrift“ im Sinn des TBT sind.

Art. I GATT und ev. Art. 2.1 TBT

Die Verordnung sieht eine generelle Kontrollpflicht vor für Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die importiert werden (Art. 3 in Verbindung mit Art. 9). Bei Flaggenstaaten, die über einen nachweislich hohen Standard in der Bekämpfung und Verhinderung der IUU-Fischerei verfügen (Flaggenstaaten nach Anhang 5; die Kriterien sind in Art. 6 aufgelistet) ist es nicht notwendig, die Rechtmässigkeit jeder Sendung vor deren Einfuhr zu prüfen. Flaggenstaaten nach Anhang 5 profitieren vom vereinfachten Kontrollverfahren, solange sie die Kriterien nach Art. 6 erfüllen. Diese Besserstellung gründet demnach in sachlich gerechtfertigten Kriterien, widerspricht aber dem welthandelsrechtlichen Grundsatz, wonach zwischen gleichen Gütern nicht diskriminiert werden darf. Die Gleichheit der Güter bewertet sich ausschliesslich anhand von Produkteeigenschaften und nicht anhand von Verfahren zur „Herstellung“ des Produktes.

Art. XI GATT, evtl. Art. 2.2 TBT

Das Einfuhrverbot gemäss Art. 3d der Verordnung verletzt Art. XI GATT, gemäss welchem mengenmässige Beschränkungen untersagt sind. Ebenso stellt sich die Frage, ob ein Verbot als „technische Regulierung“ nicht unter gewissen Umständen zu handelsbeschränkend ist und deshalb Art. 2.2 TBT verletzt.

Art. XX GATT

Diese Verletzungen der GATT-Bestimmungen könnten gemäss Ausnahmeartikel Art. XX GATT gerechtfertigt werden: Art. XX lit g. sieht Ausnahmen zum Schutze erschöpfbarer Naturschätze vor. Ziel und Zweck der IUU-Fischerei-Verordnung ist es, der Gefahr der Übernutzung der lebenden aquatischen Ressourcen entgegen zu treten, indem der Import von illegal, irregulär oder unreguliert gewonnenen Fischereierzeugnissen untersagt wird. Die Fischereierzeugnisse unter Anhang 1 werden global intensiv kommerziell genutzt und gelten insofern als gefährdete Spezies. Der Appel-

6

late Body der WTO hat sich im so genannten US-Shrimp Fall zur Anwendung von Art. XX lit g. geäussert. Unter Verweis auf die Präambel im WTO-Abkommen, wonach „gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll…“ hielt er auch unilaterale Massnahmen, welche andere Staaten zu einer Politikänderung zwingen, unter bestimmten Voraussetzungen für legal. Diese Massnahmen dürften nicht diskriminierend ausgestaltet sein und müssen den anderen Staaten eine gewisse Flexibilität lassen, wie sie die verlangte ressourcenschonende Gewinnung der, in diesem Fall: Krevetten, erreichen. Zudem verlangte der Appelate Body, dass die USA mit dem vom Importverbot potentiell betroffenen Staaten ernsthafte Verhandlungen aufnimmt.

6 Bericht vom 12. Oktober 1998 und vom 22. Oktober 2001; T/DS58/AB/R; http://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/edis08_e.htm, zuletzt besucht am 05.11.2014