Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Abs. 5
Mit der Freigabenummer kann die Sendung im elektronischen Zollsystem e-dec angemeldet und danach eingeführt werden.
Ohne Eingabe der BLV Freigabenummer ist eine Anmeldung zur Verzollung im elektronischen Zollanmeldesystem nicht möglich und die Sendung kann nicht eingeführt werden. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass im allgemeinen Kontrollverfahren nur Sendungen, deren Fangbescheinigung und Begleitdokumente auf IUU-Fischerei geprüft wurden, vom Zoll veranlagt und eingeführt werden können.
Das BLV behält sich vor, auch nach der Erteilung der Freigabenummer Kontrollen im Inland vorzunehmen (siehe Art. 9).
3. Abschnitt: Vereinfachtes Kontrollverfahren
Fischereierzeugnisse aus Flaggenstaaten, deren Standard in der Bekämpfung und Verhinderung der IUU-Fischerei hoch ist, fallen unter das vereinfachte Kontrollverfahren. Sie unterliegen zwar der Kontrollpflicht und müssen ebenfalls von einer Fangbescheinigung begleitet sein (Art. 3), in Bezug auf das Kontrollverfahren rechtfertigt sich infolge des geringen Risikos jedoch eine Vereinfachung.
Art. 6 Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Kontrollverfahrens
Abs. 1
Die verantwortlichen Personen können Fischereierzeugnisse aus Flaggenstaaten mit geringem Risiko der IUU-Fischerei nach Anhang 5 ohne Voranmeldung (und damit auch ohne Eingabe von Daten in das Informationssystem) einführen. Die verantwortlichen Personen werden dadurch administrativ entlastet und schulden für diese Sendungen keine Gebühr nach Art. 13. Das vereinfachte Kontrollverfahren erlaubt zudem eine sofortige Einfuhr und damit einen rascheren Verkauf der Produkte.
Abs. 2
Für die Abklärung, ob ein Flaggenstaat ein geringes Risiko der IUU-Fischerei aufweist, wird anhand der Kriterien von Art. 6 Abs. 2 eine vertiefte Risikoanalyse vorgenommen. Dazu gehören beispielsweise die Analyse der Gesetzgebung und der Vollzugsinstrumente. Soweit es multinational geregelte Fischarten betrifft (z. B. Thunfisch, Dorsch) wird auch geprüft, ob der Flaggenstaat Mitglied der regionalen Fischereiorganisation ist, welche die Fischerei auf diese Arten regelt und Fanggenehmigungen ausstellt. Sollten sich aus Quellen nach Art. 19 oder nach Feststellungen des BLV anlässlich der Kontrolle von Fangbescheinigungen ausreichend belegte Hinweise auf die Duldung oder Begünstigung illegaler, ungemeldeter oder unregulierter Fischerei ergeben, kann der Flaggenstaat nicht aufgenommen werden bzw. wird aus Anhang 5 gestrichen.
Abs. 3
Absatz 3 verweist auf die Informationsquellen, auf die sich das EDI bei den Abklärungen stützt.