Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten

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deren Fischereiüberwachung und unter Berücksichtigung diverser Quellen (EU, Interpol, regionale Fischereiorganisationen, internationale Organisationen etc.) und eigenen Feststellungen eine Liste von Ländern auf, bei welchen keine Hinweise auf Vorgänge der IUU-Fischerei bestehen (Anhang 5).

Bei Fischereierzeugnissen aus diesen Ländern verzichtet die Schweiz auf eine Vorprüfung aller Dokumente, da dies zu einem hohen administrativen Aufwand für Importeure und Behörden führen würde.

Die Fangbescheinigungen und Begleitdokumente müssen aber jede Sendung mit Fischereierzeugnissen auch aus diesen Ländern begleiten und während drei Jahren aufbewahrt werden. Die verantwortliche Person hat dabei ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen, indem sie das Vorhandensein und die Vollständigkeit der Dokumente selbst prüft. Das Bundesamt wird stichprobenartige Kontrollen an der Grenze und in den Betrieben durchführen.

Dieses vereinfachte Verfahren ist für den Importeur kostenfrei und entlastet den Handel stark, da über 90% der Sendungen aus solchen Ländern stammen.

Gleichzeitig erlaubt es dem Bundesamt, die gesprochenen Ressourcen gezielt bei denjenigen Importen einzusetzen, wo effektiv Risiken bestehen, also bei Sendungen aus Ländern deren fischereiliche Überwachung unbekannt oder mangelhaft ist.

e) Einfuhrverbot

Analog zur EU soll die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Flaggenstaaten, welche die Fischerei nicht ausreichend überwachen, auch in die Schweiz verboten werden können (vgl. die Ausführungen unter 2.) und zu Art. 3d). Die Schweiz entscheidet dabei eigenständig. Eine Zusammenarbeit zum Informationsaustausch mit der EU soll geprüft werden.

Die gefundene Lösung setzt die Anliegen der Motion Sommaruga vollumfänglich um, namentlich wird durch die weitgehende Analogie mit den geltenden Vorschriften der EU verhindert, dass die Schweiz zum alternativen Absatzmarkt für Produkte aus IUU-Fischerei werden kann. Der administrative Aufwand wird so klein wie möglich gehalten und die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten auf das unerlässliche Mass beschränkt.