Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Art. 18 Datenbekanntgabe an die Kontrollorgane
Dieser Artikel sieht die Weitergabe der für den Vollzug notwendigen Daten an die Kontrollorgane vor. Er stützt sich auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 BGCITES.
Art. 19 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Fangbescheinigung, muss ihr Inhalt mit den Daten anderer Behörden verglichen werden. Hierzu werden elektronische Kopien an die nationalen Fischereibehörden der Flaggenstaaten, die beteiligten Zollbehörden oder die Fachstellen der EU bzw. deren Mitgliedsstaaten gesendet. Weiter können auch die Regionalen Fischereiorganisationen (RFO, alias RFMO: Regional Fisheries Management Organisations) angefragt werden. Ergeben die Abklärungen erhebliche Zweifel an der Echtheit der Fangbescheinigungen, müssen auch internationale Organisationen wie etwa die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) und die Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature, IUCN) sowie Polizeiorgane (Interpol, nationale Polizeistellen) mit einbezogen werden.
Im Gegenzug ist es für die behördliche Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von Fischereierzeugnissen auch wichtig, Daten und Informationen von den genannten Quellen beziehen zu können.
Insbesondere für die Einschätzung der Flaggenstaaten im Hinblick auf deren Risiko bezüglich IUU- Fischerei (Art. 6 und 15) müssen die Informationen offizieller Quellen des Fischereisektors, der Zollorgane und der Polizeiorgane bekannt sein.
Bei den Angaben auf der Fangbescheinigung und den Begleitdokumenten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Bst. c. des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1). Hingegen gelten Daten über die Anordnung von administrativen und strafrechtlichen Sanktionen als besonders schützenswerte Daten (Art. 3 Bst. c. DSG). Sie dürfen ausländischen Behörden nicht bekannt gegeben werden, da die gesetzliche Grundlage hierfür fehlt: die Ermächtigung zur Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten an ausländische Behörden gemäss Art. 23 BGCITES bezieht sich ausschliesslich auf den Vollzug des CITES-Übereinkommens und des BGCITES.
Art. 20 Informatiksicherheit
Hier findet die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 (SR 172.010.58) Anwendung.
Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten
Abs. 1
Für die im Informationssystem erfassten Daten gelten die Regeln des Archivierungsgesetzes.
Abs. 2
Freigabenummern sowie abgelehnte Anmeldungen, Freigaben und Daten zu Verwaltungs- und Strafverfahren werden nach 10 Jahren gelöscht.