Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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Art. 30 Abs. 3 und 4 Sicherheits-Informationsdienste

Artikel 30 Absatz 3 ist im Hinblick auf den Widerruf der Kurznummer für Sicherheits-

Informationsdienste zurzeit so strukturiert, dass dieser bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen angeordnet wird. Ausnahmen davon können aber gemäss Absatz 4 vorgesehen werden.

Durch die Kann-Formulierung ist die Möglichkeit, Ausnahmen vorzusehen, nun bereits in Absatz 3 vorgesehen. Absatz 4 wird dadurch obsolet. Inhaltlich ändert sich an der Bestimmung nichts. Sie wird aber kürzer und zudem entspricht sie in ihrem Wortlaut nun auch Artikel 31a Absatz 3, welcher die gleiche Problematik für die Kurznummer im Bereich der Auskunftsdienste regelt.

bis Art. 31a Abs. 3 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse

bis

Bei Artikel 31a Absatz 3 handelt es sich um eine Preisbekanntgabevorschrift, die in die PBV gehört. Die Bestimmung wird daher in der AEFV aufgehoben und neu in der PBV aufgenommen (vgl. Art. 11a Abs. 7 PBV).

Anhang Begriffe und Abkürzungen

Die Bestimmungen der AEFV erfassen die Domain-Namen nicht mehr (vgl. Art. 1 Abs. 1). Deshalb drängt sich die Streichung der entsprechenden Begriffe und Abkürzungen im Anhang auf. Die betroffenen Definitionen werden, sofern erforderlich, in der neuen Verordnung über die Internet-Domains (VID) aufgenommen.

21/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht