Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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ein Abonnementsvertrag vorliegt (vgl. neuer Art. 39a Abs. 3 FDV). Ausgenommen von diesem Verbot ist einzig der Zuschlag bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten bei Benützung einer öffentlichen Sprechstelle gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c FDV (vgl. neuer Art. 39a Abs. 4 FDV).

Für Verbindungen zu Nummern vom Typ 084x und 0878 darf den Anrufenden eine zeitabhängige

bis Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) verrechnet werden (vgl. Abs. 2 und neuer Art. 39a Abs. 2 FDV). Diese Maximalgebühr, an die sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Ziffern 4.7.1 und 4.10.1 der technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern gemäss Anhang 2.8 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113) seit Jahren halten, entspricht der für die Grundversorgung geltenden maximalen Preisobergrenze bei nationalen Verbindungen zu Festnetzanschlüssen gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b FDV.

bis Art. 24f Netzseitige Preisansage (Einzelnummern)

In der Vergangenheit haben Inhaberinnen und Inhaber von 090x-Nummern Preisansagen aufgeschaltet, welche die in Artikel 11a PBV geforderte unmissverständliche Preisansage nicht erfüllten. So erfolgten Preisansagen undeutlich, missverständlich, mit ablenkenden Hintergrundgeräuschen oder wurden sogar zeitweise, insbesondere ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten der Aufsichtsbehörden, erst gar nicht abgespielt.

Fernmeldedienstanbieterinnen wie beispielsweise Swisscom oder Sunrise, die eine grosse Anzahl von 090x-Nummern in Betrieb haben, bieten den Inhaberinnen und Inhabern solcher Nummern seit Jahren die Möglichkeit an, die Preisansage netzseitig anschalten zu lassen (kostenlos während der Rufphase) und den Anruf erst nach der Preisansage an die Zielnummer weiterzuleiten. Damit stellen diese Fernmeldedienstanbieterinnen die Qualitätsanforderungen an eine unmissverständliche Preisansage sicher. Zudem erfolgt die Preisansage zu jeder Zeit und kann nicht durch die Inhaberinnen und Inhaber manipuliert werden.

Zur Verbesserung der Preistransparenz für anrufende Personen, werden mit Absatz 1 die Fernmeldedienstanbieterinnen, welche 090x-Nummern in Betrieb nehmen, verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden die kostenlose Preisansage netzseitig anzubieten.

Die Preisansage gemäss Artikel 11a PBV ist bei 090x-Nummern durch die Inhaberinnen und Inhaber sicherzustellen. Mit Absatz 2 werden sie verpflichtet, die von ihrer Fernmeldedienstanbieterin zur Verfügung gestellte Preisansage aufschalten zu lassen.

Kommen fixe Gebühren oder Preisänderungen während der Verbindungsdauer (z. B. bei zeit- oder ereignisgesteuerten Tarifen) zur Anwendung, legt Absatz 3 fest, dass diese Preisansagen an Stelle der Fernmeldedienstanbieterin durch die Inhaberinnen oder Inhaber der jeweiligen Nummer zu erfolgen haben.

Art. 24g Widerruf (Einzelnummern)

In Artikel 24g sind Spezialwiderrufsgründe für Einzelnummern geregelt. Mit der Anpassung von Artikel

bis quater

11 Absatz 1 Buchstaben b bis b gelten diese Widerrufsgründe jedoch neu für alle Adressierungselemente. Artikel 24g wird daher aufgehoben.

20/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht