Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
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tungsspielraum für die Darstellung gross. Viele Anbieterinnen und Anbieter von 090x-Nummern nützen diese Unschärfe und den Spielraum zu Ungunsten der Konsumentinnen und Konsumenten aus. Das Resultat sind visuell undeutliche und unklare Bekanntgaben der Preisinformationen. Sie publizieren zwar die verlangten Preisinformationen in der gleichen Schriftgrösse wie derjenigen der Nummer, wählen jedoch für die Preisinformationen bewusst Darstellungen, welche diese in den Hintergrund treten lassen. So werden beispielsweise die Preisinformationen im Gegensatz zur Nummer horizontal skaliert („gestaucht“) oder transparent, nicht in Fettschrift, sondern in Normalschrift, nicht gerade, sondern kursiv, nicht rot auf weiss, sondern hellgrau auf weiss etc. bekannt gegeben. Zudem werden die Preisinformationen, trotz entsprechendem Hinweis im Informationsblatt des SECO über die Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste vom 1. Juli 2010, oft nicht in unmittelbarer Nähe zur Nummer publiziert. Während die Nummer beispielsweise in einer Anzeige an einer prominenten Stelle publiziert wird, erfolgen die Preisinformationen an der Grenze des Leserlichen horizontal am unteren Rand des Inserates. Oder bei der Publikation der Nummer auf einer Internetseite steht diese am Seitenanfang, während die Preisinformationen erst durch längeres Hinunter-Scrollen ersichtlich werden. Auch diesbezüglich bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten, was ebenfalls zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ausgenützt wird oder im Rahmen der Aufsicht zu Ungleichbehandlungen führen kann.
Um den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern sowie die Preistransparenz zu erhöhen, wird daher neu in Absatz 4 festgelegt, dass sowohl für die beworbene Nummer als auch für die Preisinformation die gleiche Schriftgrösse sowie die identischen Gestaltungselemente zu verwenden sind. D. h. für die Nummer wie auch für die Preisinformation sind die gleiche Schriftgrösse, die gleiche Schrift, die gleiche Farbe, die gleiche Ausrichtung (z. B. horizontal, vertikal), der gleiche Abstand zwischen Ziffern und Buchstaben, die gleichen Skalierungen und Verzerrungen etc. zu verwenden. Auch sind je nachdem beide in Fettschrift, beide kursiv oder beide umrandet zu publizieren. Zudem müssen die beworbene Nummer und die Preisinformation zusammenhängend publiziert werden. Demzufolge haben die Preisinformationen direkt vor, nach, unter oder über der Nummer zu stehen und zwischen der Publikation der Preisinformation und Publikation der Nummer dürfen keine anderen Angaben erfolgen, keine textfreien Passagen liegen oder Bildelemente sein. Dadurch werden eine gute Lesbarkeit und das einfache Auffinden dieser für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtigen Informationen sichergestellt.
Beispiele, die den oben genannten Anforderungen entsprechen:
0901 XXXXXX CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf
CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf 0901 XXXXXX
0901 XXXXXX
CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf
CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf 0901 XXXXXX
Mit diesen Erfordernissen werden nicht nur der Konsumentenschutz und die Preistransparenz erhöht, sondern es wird mit dem Wegfallen der Unschärfe und des Gestaltungsspielraums auch die Abgrenzungsproblematik im Rahmen der Aufsicht entschärft und damit einer möglichen Ungleichbehandlung der Mitkonkurrentinnen und Mitkonkurrenten entgegengewirkt. Eine Verteuerung der Inserate wird
13/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht