Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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Bei einer zukünftigen Gesetzesrevision wird zu prüfen sein, ob die heute in Artikel 4 FMG geregelte Meldepflicht oder die Definition der Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Artikel 3 FMG der Entwicklung weiter angepasst werden müssen.

Art. 11 Bst. c Verzeichniseinträge

Zum regulierten Mindestinhalt eines Verzeichniseintrages gehört heute neben dem Adressierungselement sowie dem Namen und der Adresse der Kundin oder des Kunden auch eine frei wählbare Rubrik, unter welcher der Eintrag erscheinen soll.

Die Rubrik dient in erster Linie dazu, Einträge zusammenzuführen, die sich auf ein und dieselbe Berufsgruppe oder Branche beziehen (z. B. «Ärzte», «Restaurants»). Mit der Einführung der Rubrik war beabsichtigt, den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu bieten, selber zu wählen, unter welcher Rubrik ihr Eintrag erscheinen soll. Zudem wollte man die Rubrik so mit dem Eintrag verknüpfen, dass die Angaben unabhängig vom Verzeichnis, in welchem sie erschienen, einheitlich sind. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass alle Herausgeber von Verzeichnissen die gleiche Rubrikenliste verwenden oder sich zumindest auf eine gemeinsame Liste der geläufigsten Rubriken einigen würden. Da jedoch die Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen an ihrer Unabhängigkeit in Bezug auf die Gestaltung und Verwaltung ihrer eigenen Rubrikenliste festhalten und auch die Tarife für Einträge unter diesen Rubriken weiterhin individuell festsetzen wollen, liegt bis heute keine gemeinsame Liste vor.

Vor diesem Hintergrund und aus dem Umstand, dass Rubrikeinträge für das Führen eines Teilnehmerverzeichnisses nicht zwingend erforderlich sind, sondern dem Werbemarkt zuzurechnen sind,

rechtfertigt es sich nicht mehr, die Rubrik zum Mindestinhalt eines Verzeichniseintrages zu zählen. Artikel 11 Buchstabe c ist folglich aufzuheben.

Art. 15 Abs. 1 Bst. g Dienste der Grundversorgung

Mit der Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g soll eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Menschen mit Sehbehinderungen oder beschränkter Mobilität und allen anderen Kundinnen und Kunden ausgeschlossen werden. Die aktuelle Formulierung konnte so missverstanden werden, dass Sehbehinderte oder Personen mit beschränkter Mobilität Zugang über eine Sprachauskunft zu den Daten von Personen haben können, welche zwar nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes kontaktiert zu werden (Daten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2bis). Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass Personen mit einer Sehbehinderung oder eingeschränkter Mobilität genau wie alle anderen Kundinnen und Kunden zu diesen Daten keinen Zugang haben können.

Art. 16 Abs. 2 Bst. c Anschluss (Grundversorgung)

Seit der Erteilung der laufenden Grundversorgungskonzession im Jahr 2008 beinhaltet die Grundversorgung einen Breitbandanschluss mit einer minimalen Übertragungsrate von ursprünglich 600/100 kbit/s, welcher in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c umschrieben ist. 2011 wurde diese minimale Übertragungsrate des Breitbandanschlusses im Rahmen der Grundversorgung von 600/100 kbit/s auf 1000/100 kbit/s erhöht. Initiiert wurde diese Änderung aufgrund von diversen parlamentarischen Vorstössen, namentlich die Motion Cathomas vom 29. September 2010 (10.3742) sowie gestützt auf eine entsprechende Übereinkunft mit dem Preisüberwacher aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Revision der Grundversorgungsbestimmungen hinsichtlich der Erteilung der Grundversorgungskonzession für die Periode 2008-2017. Bereits damals wurde angestrebt, dass die Übertragungsrate gemäss den Marktentwicklungen erhöht sowie die entsprechenden Preisobergrenzen allenfalls gesenkt werden sollten. Entsprechende Absichten, diese Anpassungen in zwei Phase (eine erste Anpassung 2012 auf 1000/100 kbit/s und eine zweite Anpassung 2014 auf 2000/200 kbit/s) vorzunehmen, wurden folglich auch bereits 2011 festgehalten.

3/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht