Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 81 Abs. 1 Mitteilung von Verkehrs-und Rechnungsdaten
In Absatz 1 werden neu alle die Rechnungsstellung beeinflussenden Daten genannt. Das kann je nach der im Vertrag zu Grunde gelegten Berechnungsmethode die Zahl, die Tageszeit, der Wochentag und die Dauer einer Verbindung sein, aber auch das genutzte Datenvolumen oder ein anderes Kriterium. Sofern die Anbieterin diese Daten für die Rechnungsstellung verwendet, können die Kundinnen und Kunden auch Informationen darüber verlangen. Der bisherige Buchstabe a über die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse wird ohne inhaltliche Änderung zu Satz 2.
Art. 82 Abs. 3 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Massenwerbung
Mit dem zusätzlichen Satz im Absatz 3 wird folgendes klargestellt:
Kann die Anbieterin der (den Anruf oder die Mitteilung) empfangenden Person mit den ihr vorliegenden Daten die Anbieterin der (den Anruf oder die Mitteilung) sendenden Person nicht identifizieren, so kann sie von den an der Übertragung beteiligten (Transit-)Anbieterinnen Auskunft verlangen, von welcher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Massenwerbung entgegengenommen haben. So kann die Kommunikation (unter günstigen technischen Voraussetzungen) Schritt für Schritt vom Endpunkt bis zur Quelle zurückverfolgt werden.
Art. 88 Abs. 2 und 3 Verzeichnisse
In Absatz 2 werden Tätigkeiten als erlaubt bezeichnet, die im heutigen Geschäftsumfeld der elektronischen Verzeichnisse gängig und auch völlig unbestritten sind. Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Bestimmung beizubehalten.
Absatz 3 ist ebenfalls aufzuheben. Der in dieser Norm geregelte Sachverhalt wird von der Datenschutzgesetzgebung erfasst.
Art. 96 Abs. 2 Sicherheit und Verfügbarkeit
Die stetig steigende Bedeutung von Fernmeldeinfrastrukturen und –diensten für die Bevölkerung und die Wirtschaft machen eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über Sicherheit und Verfügbarkeit notwendig. Neu soll das BAKOM explizit die Kompetenz haben, technische und administrative Vorschriften über die Meldung von Störungen der Infrastrukturen und Dienste zu erlassen. Bisher war diese Kompetenz generell durch Artikel 105 Absatz 1 gegeben. Diese Kompetenz erlaubt dem BAKOM, die Anforderungen an die Fernmeldedienstanbieterinnen, die aus Artikel 96 Absatz 1 entstehen, zu konkretisieren, damit die Anbieterin von Fernmeldediensten ihre Verpflichtungen nachkommen und das BAKOM seine Aufgaben erfüllen kann.
Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
Art. 10 Abs. 2 Bekanntgabepflicht (Kurtaxen)
Der Bundesrat hat bei seiner Antwort auf das Postulat Amherd (12.3544; http://www.parlament.ch/ d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123544) ausgeführt, dass die von Beherbergungsbetrieben erhobene Kurtaxe nicht in den tatsächlich zu bezahlenden Preis einzuschliessen sei. Da sich diese Auslegung nicht direkt aus der PBV ergibt, empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine Klarstellung. Diese erfolgt im Rahmen der vorliegenden Änderung. Artikel 10 Absatz 2 PBV wird mit folgendem Satz ergänzt: „Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden“.
8/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht