Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
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Die PBV geht bei der vorvertraglichen Preisinformation vom Grundsatz der Gesamtpreisangabe aus, welche überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeder Art enthalten muss (Art. 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 PBV). Vom Wortlaut der Bestimmung her müssten auch die bei Übernachtung in einem Hotel, Gasthof, Ferienwohnung usw. zu entrichtenden Kurtaxen in den Gesamtpreis einzuschliessen sein. Im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Preisinformation stellt der Einschluss der Kurtaxe aber gewisse Probleme:
i. Die Kurtaxe wird immer pro Person erhoben, währenddessen die Preise für Beherbergung
oftmals pro Zimmer angegeben werden.
ii. Die Kurtaxe ist erst nach erfolgter Übernachtung geschuldet. Bei Stornierungen von reservier-
ten Zimmern ist sie nicht geschuldet.
iii. Die Kurtaxe ist je nach Kanton eine Abgabe, ein Entgelt oder ein Zuschlag für die örtlichen
Tourismusvereine. Mit online-Reservationen über nationale und internationale Hotelplattformen müsste für die Abrechnung, insbesondere bei Stornierungen, ein aufwändiges System eingerichtet werden.
Aus all diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine gesonderte Bekanntgabe der Kurtaxe als vorteilhafter (BRB vom 22.8.2012 im Rahmen der Antwort des BR auf das Postulat Amherd). Beispiel: Dreibettzimmer CHF 180.--; zuzüglich CHF 1.50 Kurtaxe pro Person. Damit ist die Kurtaxe unabhängig von der Anzahl der Personen, welche letztendlich in diesem Zimmer übernachten, beziffert.
Art. 11a Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
Im Sinne der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wird Artikel 11a einer vollständigen Überarbeitung unterzogen. Dabei geht es primär um eine neue Gliederung des Artikels und sprachliche Umformulierungen, aber auch um inhaltliche Anpassungen (z. B. Änderung der Grenzbeträge betreffend Preisansagepflicht, Wegfall des Festnetzhinweises).
Da Artikel 11a – mit Ausnahme des geltenden Absatzes 5 – primär die mündliche Preisbekanntgabe normiert, wird dessen Titel entsprechend angepasst. Zudem wird Absatz 5, bei dem es um eine
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schriftliche Preisbekanntgabe geht, in den neuen Artikel 11a Absatz 2 Buchstaben a und b "Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten" verschoben und ergänzt (siehe
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nachfolgend Erläuterungen zu Art. 11a ).
Derzeit ist eine kostenlose Preisansage bei entgeltlichen Mehrwertdiensten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV nur dann vorausgesetzt, wenn die Grundgebühr oder der Minutenpreis zwei Franken übersteigt. Durch die fehlende Preisansage für Verbindungen unterhalb beziehungsweise bis und mit dieser Grenze ist den Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere bei Anrufen auf 090x-Nummern oft nicht bewusst, welche Kosten sie erwarten. Die Konsumentinnen und Konsumenten können den Tarif unter Umständen auch gar nicht in Erfahrung bringen, sondern vernehmen diesen erst im Nachhinein im Rahmen der Rechnungsstellung. Zweifelhafte Dienstanbieterinnen und Dienstanbieter nutzen diese Befreiung von der Preisansagepflicht aus und wählen für ihre Dienste über 090x-Nummern bewusst einen Tarif, der knapp unterhalb oder genau auf die vorerwähnte Grenze fällt. Ein einminütiger Anruf auf eine 090x-Nummer mit einem solchen Preismodell kostet nach geltendem Recht somit ohne weiteres mehr als 4 Franken (CHF 2.00/Min. + CHF 2.00/Anruf + Zuschlag Fernmeldedienstanbieterin). Nicht selten besteht dabei das Bestreben seitens dieser Dienstanbietenden, die Konsumentinnen und Konsumenten, die sich mangels Ansage in Unkenntnis über die anfallenden Kosten befinden, möglichst lange in der Leitung zu halten und dadurch möglichst hohe Gebühren zu generieren.
Um die Konsumentinnen und Konsumenten besser zu schützen sowie die Preistransparenz zu erhöhen wird die zuvor erwähnte Grenze ab der eine Preisansage erforderlich ist, aufgehoben respektive gesenkt. Gemäss Absatz 1 dürfen den Konsumentinnen und Konsumenten nur die Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q in Rechnung gestellt werden, deren Preis ihnen mündlich zu-
9/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht