Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1 legt fest, dass die Preise für Mehrwertdienste nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich bekannt zu geben sind und zwar unabhängig davon, wo die Telefonnummer publiziert wird. Die

schriftliche Preisbekanntgabe richtet sich nach Artikel 13a.

Wird mit der Bekanntgabe einer Telefonnummer nicht darauf abgezielt, dass auf diese Nummer angerufen wird, kann von der schriftlichen Preisbekanntgabe abgesehen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Öffentlichkeit in einem Artikel in einem Konsumentenschutzratgeber auf den Missbrauch einer bestimmten 090x-Nummer aufmerksam gemacht wird. Diesfalls wird mit der Bekanntgabe der Nummer nicht bezweckt, dass darauf angerufen werden soll. Auch die auf der Telefonrechnung einer Fernmeldedienstanbieterin aufgelisteten 090x-Nummern verfolgen nicht das Ziel, dass auf diese Nummern angerufen wird, sondern dienen der Information für die Rechnungsstellung.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 11a Absatz 5, jedoch mit zwei Ergänzungen (Bst. a und b). In Buchstabe a wird die bereits heute geltende Bekanntgabe des Preises in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift durch ein zusätzliches Erfordernis ergänzt: Die Preisbekanntgabe hat unmittelbar auf dem Feld zu erfolgen, auf dem das Angebot angenommen wird (auf dem sog. Bestätigungs- oder Okay-Feld). Damit können die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Angebotes auch dann zur Kenntnis genommen werden, wenn man über Werbung auf dem Mobiltelefon für weitere Informationen auf eine Internetseite verwiesen wird. Drückt man dort bei gewissen Anbietern die Okay-Taste, riskiert man ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschliessen, das man nicht will. Heute sind die Angaben, dass man mit dem Drücken der Okay-Taste ein kostenpflichtiges Abonnement eingeht, nicht direkt auf der Taste angebracht, sondern in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einem separaten Feld. Solche Missbräuche können mit einer klaren Preisangabe auf dem Bestätigungsfeld gebannt werden.

Zudem muss das Angebot neu gegenüber dem Rechnungsstellenden angenommen werden (Bst. b). Dies bedeutet, dass z. B. beim Verrechnen von Mehrwertdiensten, die auf dem Mobiltelefon über Internet bezogen werden, die Dienstleistung nur über die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin abgerechnet werden darf (sog. WAP-Billing), wenn die Annahme des Angebots dieser gegenüber explizit bestätigt wurde. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass den Konsumentinnen und Konsumenten gestützt auf fehlende oder versteckte Preisbekanntgaben untergejubelte Leistungen über die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin abgerechnet werden. Durch diese Massnahme werden die Preistransparenz und der Konsumentenschutz verbessert.

Die vorgesehene Massnahme ist technisch umsetzbar und stellt keine grosse Hürde für die Fernmeldedienstanbieterinnen dar. So hatte beispielsweise bereits im November 2013 eine Mobilanbieterin für eine gewisse Zeit eine solche Bestätigungsaufforderung aufgeschaltet, eine andere hatte ebenfalls im November 2013 angekündigt, ein solches System einzuführen und die dritte verzichtet gar auf die Möglichkeit des WAP-Billing.

Art. 13a Abs. 3-8 Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich

Der Hinweis, dass sich der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht, ist mit der neuen Regelung gemäss Artikel 39a Abs. 1 FDV nicht mehr nötig. Danach dürfen Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden für Verbindungen zu 090x-Nummern nur noch diejenigen Gebühren verrechnen, die zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart sind. Absatz 3 ist daher aufzuheben.

Gemäss geltendem Artikel 13a Absatz 4 müssen die Preisinformationen in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich in mindestens der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene Mehrwertdienstnummer bekanntgegeben werden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dieses Erfordernis ungenügend ist und zu Irreführungen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie zu Abgrenzungsschwierigkeiten seitens der Behörden und dadurch zu Ungleichbehandlungen von Mitkonkurrentinnen und Mitkonkurrenten führen kann. Die Grenze, welche Publikationen gemäss den Nutzungsbedingungen für Einzelnummern noch als deutlich und unmissverständlich gelten, ist unscharf und der Gestal-

12/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht