Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
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mindest in der Sprache des Dienstleistungsangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist.
Absatz 2 sieht eine Ausnahme von dieser generellen Preisansagepflicht vor. Danach unterliegen Dienstleistungen, für welche ausschliesslich eine Grundgebühr von höchstens einem Franken verrechnet wird, der Preisansagepflicht nicht. Für Dienstleistungen, die beispielsweise im Rahmen von 090x-Nummern angeboten oder erbracht werden, bedeutet dies somit, dass ein Minutenpreis immer angekündigt werden muss, unabhängig von dessen Höhe. Eine Grundgebühr ist dann anzusagen,
wenn sie einen Franken übersteigt oder wenn sie, unabhängig von der Höhe, mit einem Minutenpreis kombiniert wird. Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass beispielsweise Televoting sowie Datenverbindungen über Fax oder Modem mittels 090x-Nummern weiterhin uneingeschränkt durchgeführt respektive angeboten werden können. Wäre auch für die Grundgebühr eine generelle Preisansagepflicht vorgesehen, müssten für diese Dienste allenfalls Einschränkungen in Kauf genommen werden. Auch auf die Nummern 1414 der REGA oder 1415 der Air Glacier (vgl. Art. 29 AEFV) kann weiterhin angerufen werden, ohne dass eine vorgängige Preisansage die erwartete rasche Hilfeleistung verzögert. Bei diesen Kurznummern liegen die erhobenen Preise (derzeit 20 Rp./Anruf) unterhalb der Grenze, die eine zwingende mündliche Ansage nach sich zieht. Ebenfalls nicht betroffen von den Änderungen gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Kurznummern für Notrufdienste gemäss Artikel 28 AEFV (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147). Einerseits dürfen über diese Kurznummern keine Mehrwertdienste bereitgestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 FDV) und andererseits müssen Verbindungen zu diesen Nummern unentgeltlich sein. Eine Ausnahme bildet die Nummer 143, für die eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag von 50 Rappen pro Anruf erhoben werden darf, wenn eine öffentliche Sprechstelle genutzt wird (vgl. Art. 27 Abs. 1 FDV). Ebenso ändert sich auch betreffend die Kurznummer 1145 nichts. Wie bereits nach geltendem Recht, ist auch künftig eine Preisansage erforderlich. Betroffen von der Änderung der Preisansagepflicht ist jedoch das Toxikologische Informationszentrum. Für die Informations- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Vergiftungen über die Kurznummer 145 (vgl. Art. 30 AEFV i. V. m. Art. 36 Abs. 2 FDV) wird den Anrufenden jeweils der von ihrer Anbieterin für einen Anruf auf einen Festnetzanschluss vorgesehene Tarif verrechnet. Da es sich dabei um einen Minutentarif handelt, ist dieser gemäss neuer Regelung zwingend und unabhängig von dessen Höhe anzusagen. Der Nummerinhaberin, welche die Preisansage sicherstellen muss, ist jedoch weder die Anbieterin der Anrufenden noch deren Tarifmodell bekannt. Mit dem derzeitigen Tarifmodell ist es daher dem Toxikologischen Informationszentrum nicht möglich, den Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Tarif anzusagen. Unproblematisch ist dies jedoch bei einem Tarifmodell mit einer Grundgebühr, die nicht höher als ein Franken ist.
Bei 090x-Nummern sind die Verbindungsgebühren und der Preis für den jeweiligen Mehrwertdienst zu einem Betrag verschmolzen, der den Anrufenden über die Telefonrechnung verrechnet wird. Beim Betrag, der die Fernmeldedienstanbieterin auf der Rechnung verbucht, können die Betroffenen die jeweilige Höhe der beiden Komponenten – Verbindungsgebühr und Preis des Mehrwertdienstes – nicht eruieren. Gleiches gilt für Kurznummern. Anders sieht dies jedoch bei geografischen Nummern (z. B. 032), Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze (z. B. 058), Nummern für mobile Fernmeldedienste (z. B. 079) oder 084x- und 0878-Nummern aus. Bei geografischen Nummern, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze, Nummern für mobile Fernmeldedienste handelt es sich beim Betrag, den die Fernmeldedienstanbieterin den Anrufenden in Rechnung stellt, um eine reine Verbindungsgebühr. Da diese Gebühr zwischen Anrufenden und Fernmeldedienstanbieterin vereinbart ist und je nach Abo, Netz und Fernmeldedienstanbieterin verschieden hoch ausfallen kann, ist sie dem Anbieter oder der Anbieterin eines Mehrwertdienstes nicht bekannt. Die kostenlose Ansage der Verbindungsgebühr ist daher nicht möglich (vgl. Abs. 3). Selbst bei deren Bekanntsein wäre die Ansage schon aus technischer Sicht unmöglich. Auch bei den 084x- und 0878-Nummern kann der Betrag, der auf der Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin Personen belastet wird, die einen Anruf auf eine solche Nummer getätigt haben, als Verbindungsgebühr qualifiziert werden. Dies nicht zuletzt deswegen, da Verbindungen zu diesen Nummern nicht mehr als 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehr-
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wertsteuer) kosten dürfen (vgl. neuer Art. 24e Abs. 2 AEFV). Bei diesen Nummern ist angesichts der geringen Kosten für die Verbindung eine kostenlose Tarifansage nicht erforderlich. Es genügt daher, wenn die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in ihren Preislisten auf die Verbindungskosten zu solchen Nummern hinweisen. Immer angesagt werden müssen jedoch die Preise für die Dienstleis-
10/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht