Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
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Bereits heute sind gemeldete Anbieterinnen verpflichtet, ihren Jahresumsatz mit Fernmeldediensten dem BAKOM für die Fernmeldestatistik zu melden. Auf der Basis einer derartigen Selbstdeklaration des Jahresumsatzes wird die Meldepflicht der Anbieterinnen beurteilt werden können.
Drei Gruppen von Anbieterinnen müssen sich weiterhin melden, auch wenn ihr Umsatz die Grenze von 500‘000 Franken nicht erreicht oder sie gemäss Absatz 1 Buchstabe a – c nicht meldepflichtig sind:
Anbieterinnen, welche Adressierungselemente benötigen, die vom BAKOM nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden, müssen sich gemäss Absatz 2 Buchstabe a melden. Nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden gegenwärtig: Bewilligungen für die Verwaltung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15c AEFV), Kennzahlen (Art. 17), Rufnummernblöcke (Art. 20), Carrier Selection Codes (Art. 33), ADMD (Art. 37), ISPC (Art. 45), MNC (Art. 47), Sechzehntel-CUG Interlock Code (Art. 47a) und T-MNC (Art. 47b).
Anbieterinnen, welche Zugangsleistungen marktbeherrschender Anbieterinnen (Art. 51 FDV) in Anspruch nehmen, müssen sich gemäss Absatz 2 Buchstabe b weiterhin melden.
Gemäss Absatz 2 Buchstabe c müssen sich auch Anbieterinnen, welche mit einer Funkkonzession Fernmeldedienste erbringen, aber (ohne unter die Ausnahme in Absatz 1 Buchstabe b zu fallen) unter der Umsatzgrenze liegen, weiterhin melden.
Bei der Begrenzung der Meldepflicht auf Anbieterinnen von einer gewissen Bedeutung – nämlich mit einem Jahresumsatz bei Fernmeldediensten in der Schweiz von 500‘000 Franken - werden maximal circa 181 von 456 heute gemeldete Anbieterinnen nicht mehr meldepflichtig sein. Das macht einen Anteil von gut 39 Prozent der gemeldeten Anbieterinnen aus. Gemessen am Umsatz sind das höchstens 0,12 Prozent des schweizerischen Marktes für Fernmeldedienste.
Von den 181 Anbieterinnen mit einem Jahresumsatz unter 500‘000 Franken nutzen 77 Anbieterinnen Adressierungselemente, die nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden. Diese 77 Anbieterinnen werden (solange sie diese Adressierungselemente benötigen) weiterhin gemeldet bleiben. Damit verbleiben noch etwa 104 von 456 heute gemeldeten Anbieterinnen, bei denen die Meldepflicht entfallen wird. Gemessen am Umsatz sind das 0,1 % des schweizerischen Marktes für Fernmeldedienste. Für diese etwa 104 Anbieterinnen wird die jährliche Verwaltungsgebühr von 960 Franken gemäss Art. 3 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK (SR 784.106.12) sowie die Pflicht zur Lieferung von Statistikdaten gemäss Art. 59 Abs. 2 FMG entfallen. Beides wird für diese kleinen Anbieterinnen zu spürbaren Erleichterungen führen. Dies ist auch im Sinne der vom Bundesrat angestrebten administrativen Entlastung von Unternehmen.
Für die Überwachung der Fernmeldedienste gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung von Post und Fernmeldediensten (BÜPF; SR 780.1) würde die Einschränkung der Meldepflicht beim BAKOM die Überwachung voraussichtlich bei 0,1% des Marktes für Fernmeldedienste verhindern. Zudem sieht die Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) (BBl 2013 2683) gemäss Art. 2 des E- BÜPF die Meldepflicht nicht mehr als Kriterium für die Mitwirkungspflicht bei der Telefonüberwachung vor. Die Kommission des Erstrats hat ihrem Rat ohne Gegenstimme beantragt, auf das neue BÜPF einzutreten (13.025). Die Überwachbarkeit würde also (gemessen am Umsatz) bei einem Tausendstel der Telekommunikationsvorgänge bis zum Inkrafttreten des revidierten BÜPF entfallen. Demgegenüber ist es wichtiger, die unüberblickbare Anzahl weltweit neuer Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht mehr einer theoretischen, aber praktisch nicht umsetzbaren Meldepflicht zu unterwerfen.
Die Einschränkung der Meldepflicht bedeutet keine Verringerung der Pflichten für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Nur die wenigen Pflichten, welche im Fernmelderecht allein für gemeldete Anbieterinnen gelten – wie die Korrespondenzadresse in der Schweiz gemäss Artikel 5 der FDV-,
werden für Anbieterinnen unter der Umsatzgrenze nicht gelten (sofern sich diese nicht aus anderen Gründen gemäss Absatz 2 melden).
2/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht