Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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2 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Art. 1 Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen

Angesichts der Ausarbeitung der neuen Verordnung über die Internet-Domains (VID) muss der Geltungsbereich der AEFV präzisiert werden. Die Domainnamen, als Adressierungselemente, werden nicht mehr in der AEFV sondern in der VID geregelt.

bis Art. 4 Abs. 1, 1 und 3 Bst. e Zuteilung

Mit Absatz 1 werden neu für alle Gesuche von Adressierungselementen die gleichen Mindestangaben verlangt: Name und Adresse der Gesuchstellenden sowie das gewünschte Adressierungselement. Diese Angaben wurden bisher explizit nur im Rahmen der Einzelnummernzuteilung verlangt (Art. 24c Abs. 2 Bst. a und c).

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Der neue Absatz 1 ermöglicht es zudem dem BAKOM, Name und Adresse sowie die rechtliche Existenz der Gesuchstellerin zu überprüfen. Die langjährige Praxis im Einzelnummernbereich hat gezeigt, dass die Mindestangaben oftmals nicht genügen, die Identität einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers zweifelsfrei festzustellen. Dies wird vermehrt von Gesuchstellenden ausgenutzt. Zur Verschleierung der wahren Identität werden fiktive Namen und/oder Adressen angegeben. Beispielsweise werden für die Korrespondenzadresse gültige Angaben, für die Inhaberadresse jedoch falsche Angaben gemacht. Da die Zuteilungsverfügung an die gültige Korrespondenzadresse zugestellt werden kann, aufgrund fehlender zusätzlicher Angaben jedoch keine Überprüfung der Inhaberadresse gemacht werden kann, bleibt oft über Jahre unbemerkt, dass die Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber nicht korrekt sind. Zudem verlangt die zentrale Inkassostelle des Bundes beispielsweise bei der Abtretung einer Forderung gegenüber einer natürlichen Person zwingend die Angabe des Geburtsdatums der Schuldnerin oder des Schuldners. Damit künftig die für eine Abtretung einer Forderung verlangten Angaben gemacht werden können sowie um erwähnte Missbrauchsfälle verhindern zu kön-

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nen, kann das BAKOM gestützt auf den neuen Absatz 1 im Bedarfsfall weitere zur Überprüfung der Identität oder der rechtlichen Existenz der Gesuchstellenden notwendigen Angaben verlangen. Dies kann beispielsweise bei natürlichen Personen eine Kopie eines gültigen amtlichen Dokumentes, eine Kopie eines gültigen Passes und/oder eine aktuelle Wohnsitzbestätigung sein. Bei Vereinen kann es ein Auszug aus den Vereinsstatuten, bei Stiftungen ein Auszug aus der Stiftungsurkunde oder bei Personengesellschaften ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrags sein. Solche Auszüge, aus denen die Identität respektive die rechtliche Existenz der Gesuchstellenden zweifelsfrei hervorgehen muss, werden aber nur eingefordert, falls kein Eintrag im Handelsregister vorliegt. Ausserdem kann das BA-KOM z. B. einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder die Angabe der UID-Nummer verlangen. Diese zusätzlichen Angaben werden im Regelfall nur bei der ersten Gesuchstellung benötigt und nur sofern die Identität oder die rechtliche Existenz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.

Absatz 3 Buchstabe e sieht vor, dass das BAKOM künftig die Zuteilung eines Adressierungselements verweigern kann, wenn sich Gesuchstellende in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befinden. Dadurch wird einerseits verhindert, dass im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten (bspw. Einzelunternehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Vereine), die sich in Liquidation befinden, Adressierungselemente zugeteilt erhalten; dies unabhängig des Liquidationsgrundes und sowohl bei Rechtseinheiten, die bereits Inhaberinnen von Adressierungselementen sind, wie auch solche, die noch keine Adressierungselemente zugeteilt erhalten haben. Ein Bestreben, beispielsweise über Adressierungselemente neue oder zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen anbieten zu wollen, stünde denn auch mit der Liquidation, d. h. dem Zurückfahren und Einstellen der Geschäftstätigkeit, in Widerspruch. Andererseits wird durch diese Anpassung auch verhindert, dass an Gesuchstellende, die sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in Konkurs befinden, Adressierungselemente zugeteilt werden. Die Erfahrung mit Inhaberinnen und Inhabern von Ad-

16/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht