Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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tungen, die über geografische, Nummern, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze, Nummern für mobile Fernmeldedienste oder 084x- und 0878-Nummern angeboten oder erbracht werden. Wird beispielsweise mittels einer Nummer der Kategorien 084x ein "Chat-Abo" in der Höhe von 100.- Franken angeboten oder über eine 032-Nummer eine anwaltliche Beratung oder über eine 058- Nummer eine technische Beratung erbracht, die 250 Franken pro Stunde kosten, so sind den Anrufenden diese über die Verbindungskosten hinausgehenden Preise anzusagen.

Absatz 4 entspricht weitestgehend dem derzeit geltenden Absatz 1, zweiter Satz, erster Teilsatz. Zusätzlich zu den fixen Gebühren sind neu alle anfallenden Preisänderungen während der Verbindungsdauer unabhängig von ihrer Höhe unmittelbar vor ihrem Wirksamwerden anzukündigen. Zu denken ist bei solchen Preisänderungen z. B. an ein Spendentelefon, bei dem die anrufenden Personen unterschiedlich hohe Beträge spenden können, welche mit der Eingabe der entsprechenden Ziffern auf der Telefontastatur ausgelöst werden oder an die Weitervermittlung an eine auf einem gewissen Gebiet spezialisierte Person, deren Beratung mehr kostet, als diejenige der vorgängigen Person. Durch diese neue zusätzliche Regelung erübrigt sich die explizite Ankündigung der Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe. Falls bei der Einweisung in oder der Rücknahme aus der Warteschlaufe eine Tarifänderung erfolgt, muss diese bereits auf Grund der verlangten Ankündigung von Preisänderungen bekannt gegeben werden. Bei gleich bleibenden Kosten hingegen, beispielsweise bei gleich bleibendem Minutenpreis, ist die zu Beginn zwingende Ansage nicht nochmals erforderlich, da diese Tarifierung für die gesamte Verbindungsdauer gilt. Die neue Bestimmung gemäss Absatz 4 deckt somit Warteschlaufen mit und ohne Tarifänderung ab. Damit ist auch die in Grenzfällen oft schwierige Unterscheidung, ob es sich tatsächlich um eine Warteschlaufe handelt, nicht mehr relevant.

Der Hinweis, dass sich der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht (vgl. geltender Abs. 1, 2. Satz, 2. Teilsatz), ist aufzuheben. Inhaberinnen und Inhaber von 090x-Nummern ist es künftig möglich, auch ohne diesen Hinweis, den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekannt zu geben.

Fernmeldedienstanbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden für Verbindungen zu 090x-

Nummern nur noch diejenigen Gebühren verrechnen, die zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart sind (vgl. neuer Art. 39a Abs. 1 FDV). Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch der Hinweis, dass den Konsumentinnen und Konsumenten für die Dauer der Preisansage allfällige Mobilfunkgebühren belastet werden dürfen (vgl. geltender Abs. 2 Bst. b).Absatz 5 entspricht, trotz sprachlicher Umformulierung, inhaltlich dem geltenden Absatz 3.

Der geltende Absatz 4 wird neu zu Absatz 6. Inhaltlich erfolgt keine Änderung. Einzig eine Formulie-

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rung wird, in Anlehnung an den geltenden Absatz 5 (neu: Art. 11a Abs. 2), geändert; die geltende Formulierung "[…] darf […] nur belastet werden, […]" lautet neu "[…] darf […] nur in Rechnung gestellt werden, [...]". Auf Grund der bisherigen Praxis drängt sich jedoch noch folgende Erklärung auf: Unter fixen Gebühren gemäss dieser Bestimmung sind auch Pauschalbeträge (z. B. pro Monat) oder Stundenhonorare zu verstehen. Übersteigen diese 10 Franken, ist eine ausdrückliche Bestätigung der Konsumentin oder des Konsumenten für die Annahme des Angebots erforderlich.

Der Konsumentin und dem Konsumenten ist bei Auskunftsdiensten über die Verzeichnisse der Preis vor der Nutzung des verbundenen Dienstes unabhängig vom Preismodell immer sowie unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes bekannt zu geben. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Preis für den Erhalt der Auskunft mit demjenigen für die Weitervermittlung zur Zielnummern identisch

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ist. Bisher war dies in Artikel 31a Absatz 3 AEFV geregelt. Da es sich bei dieser Bestimmung aber um eine Preisbekanntgabevorschrift handelt, wird sie in der AEFV aufgehoben und stattdessen in Artikel 11a Absatz 7 aufgenommen.

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Art. 11a Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten

Im geltenden Artikel 11a finden sich mehrere Bestimmungen zur mündlichen, jedoch nur eine Be-

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stimmung zur schriftlichen Preisbekanntgabe. Mit Artikel 11a wird diese Vermischung bereinigt.

11/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht