Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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durch die Publikation von Nummer und Preisinformation mit gleicher Schriftgrösse und identischen Gestaltungselementen nicht provoziert, da mit dem Wegfall des Festnetzhinweises die Platzverhältnisse ausgeglichen werden.

Wird also beispielsweise auf dem Helikopter der REGA die Nummer 1414 bekannt gegeben (vgl. Art.

bis

11a Abs. 1) oder werden beispielsweise für die Bewerbung von 18xy-Nummern Billardkugeln, Skifahrer mit entsprechenden Startnummern etc. eingesetzt, müsste die Preisinformation gemäss Absatz 4 mindestens in der gleichen Schriftgrösse und mit den gleichen Gestaltungselementen wie die Nummer sowie zusammenhängend mit dieser publiziert werden. Diese Anforderungen erweisen sich jedoch für solche Bewerbungen als nicht praktikabel. Daher sind, damit künftig die verordnungsrechtlichen Vorgaben sowie deren Umsetzung in der Praxis auch tatsächlich in Einklang stehen, Ausnahmen vorgesehen.

Gemäss Absatz 5 gilt bei der Publikation von Kurznummern für Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV (z.°B. 143 Die dargebotene Hand), für Rettungsdienste und Pannendienste nach Artikel 29 AEFV (z.°B. 1414 REGA), für Sicherheits- und Informationsdienste nach Artikel 30 AEFV (z. B. 145 Toxikologisches Informationszentrum) sowie für europäisch harmonisierte Dienste nach Artikel 31b AEFV (z.°B 116000 Hotline für vermisste Kinder) die Pflicht zur Bekanntgabe der Preisinformation gemäss Artikel 13a Absätzen 1 und 4 nur, wenn die Grundgebühr einen Franken übersteigt oder kein Minutenpreis oder kein anderer Tarifablauf zur Anwendung kommt. Die Preisinformationen für solche Nummern sind jedoch in den Preislisten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten leicht zugänglich und in gut lesbarer Form bekannt zu geben (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 PBV).

Über die Kurznummer 1145 gemäss Artikel 32 AEFV ist der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g FDV sicherzustellen. Für zugangsberechtigte Personen (d. h. Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Sehbehinderung, die Telefonnummern nicht in einem Verzeichnis nachschlagen können) ist die Inanspruchnahme dieser Auskunft und Vermittlung kostenlos. Sie bezahlen lediglich die Gesprächsgebühr beziehungsweise bei direkter Weiterverbindung dieselben Gebühren, die ihnen verrechnet werden würden, wenn sie die entsprechende Nummer direkt angewählt hätten. Für Nichtberechtigte ist die Inanspruchnahme dieses Dienstes nicht kostenlos. Dennoch rechtfertig sich vorliegend die Ausnahme, dass die Preisinformation nur in den Preislisten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekannt zu geben ist, nicht jedoch bei der Bekanntgabe der Kurznummer 1145 in der Werbung (Absatz 6). Mit der vorgeschriebenen mündlichen Tarifansage nach Artikel 11a Absatz 1 ist vorliegend dem Schutz der Nichtberechtigten genüge getan. Die Kurznummer 1145 ist vorwiegend in den Kreisen der Zugangsberechtigten bekannt und wird auch überwiegend von diesen in Anspruch genommen. Deren Bekanntgabe erfolgt denn auch nur durch die jeweiligen Organisationen und Verbände.

Werden Kurznummern nach Artikel 31a und 54 AEFV insbesondere symbolisiert, assoziativ oder figurativ beworben (z. B. zwei Skifahrer, die je die Startnummer 18 tragen, oder eine Billardkugel mit der Nummer 18 und eine mit der Nummer 11), gilt gemäss neuem Absatz 7 das Erfordernis der Publikation der Preisinformation in mindestens der gleichen Schriftgrösse und mit den identischen Gestaltungselementen wie die beworbene Nummer sowie zusammenhängend mit dieser, nicht. In derselben Publikation, in der bereits die Kurznummer z. B. symbolisiert dargestellt wurde, ist sie jedoch nochmals mit den Preisinformationen gemäss den Erfordernissen nach Absatz 4 anzugeben. Dies hat an einer gut sichtbaren Stelle und in gut lesbarer Form zu erfolgen.

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die über Nummern vom Typ 084x und 0878, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze (051, 058) sowie geografische (z. B. 044) und mobile (z. B. 078) Vorwahlen erbracht oder angeboten werden, muss die anzugebende Preisinformation nur die Dienstleistung umfassen (Abs. 8). Diese ist in mindestens der gleichen Schriftgrösse und mit den identischen Gestaltungselementen wie die beworbene Nummer sowie zusammenhängend mit dieser anzugeben (z. B. Abschliessen eines Chatabo über einen Monat für 150.- Franken über eine 044-Nummer). In der Preisinformation muss jedoch nicht enthalten sein, wie viel die Anbie-

14/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht