Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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Der neue Widerrufsgrund gemäss Buchstabe d ermöglicht eine situationsklärende Intervention unabhängig der Gebührensituation im Konkurs- und Liquidationsfalle. Die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift ermöglicht dabei nicht nur eine schnellere Reaktion und dadurch eine Anpassung an die durch den Konkurs bzw. die Liquidation veränderte Realität, sondern erlaubt eine situationsgerechte Beurteilung des individuellen Sachverhalts.

Kapitel 1a, 2. Abschnitt Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen

Die Domain «.ch» wird künftig durch die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) geregelt.

Art. 23 Abs. 1 Untergeordnete Zuteilungen (Nummernblöcke)

Rechte und Pflichten aus dem Fernmelderecht wenden sich grundsätzlich an Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Dazu gehören beispielsweise die Sicherstellung des Verzeichniseintrags der Kundinnen und Kunden oder die Anforderungen an die Nummernportierung. Deshalb werden seit 1998 Nummernblöcke aus dem Nummerierungsplan E.164 ausschliesslich an beim BAKOM gemeldete Fernmeldedienstanbieterinnen zugeteilt. Gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 können Inhaberinnen von Nummernblöcken Teile davon weiteren beim BAKOM gemeldeten Anbieterinnen für die Zuteilung an deren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Dies ermöglicht neuen Anbieterinnen einen kostengünstigen Markteinstieg.

Als Folge der Einführung der Befreiung von der Meldepflicht gemäss Artikel 3 FDV ist weiterhin sicherzustellen, dass Inhaberinnen von E.164 Nummernblöcken untergeordnete Zuteilungen nur an gemeldete Anbieterinnen vornehmen können. Artikel 23 Absatz 1 ist deshalb entsprechend anzupassen.

Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern

Ist ein Nummernblock auf Grund eines Verzichts oder eines Widerrufs keiner Anbieterin mehr zugeteilt, ist die Erreichbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche eine ihnen aus diesem Block zugeteilte Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert haben, nicht mehr sichergestellt. Durch den Verzicht oder Widerruf betroffen sind also Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keine Vertragsbeziehung mehr mit der Anbieterin haben, die auf die Nummernblöcke verzichtete oder den Grund zum Widerruf setzte. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Nummernportierung, gemäss dem Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Anbieterin wechseln und sich dabei von der bisherigen Anbieterin lösen können.

Artikel 23a behebt dieses Problem, indem ein Nummernblock mit portierten Nummern immer einer Anbieterin zugeteilt ist bzw. sofort wieder zugeteilt werden kann. Die Bestimmung findet dabei unabhängig der Anzahl portierter Nummern Anwendung; es genügt, dass die Erreichbarkeit einer einzigen Teilnehmerin oder eines einzigen Teilnehmers nicht sichergestellt ist. Da die Inhaberin des Nummernblocks die Leitweglenkung der Anrufe zu den portierten Nummern sicherstellen muss, ist damit die Erreichbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit portierten Nummern weiterhin gewährleistet. Einerseits wird die Möglichkeit, auf Nummernblöcke mit portierten Nummern zu verzichten, eingeschränkt (Abs. 1). Ein Verzicht auf einen Nummernblock, aus dem mindestens eine Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert ist, ist nur noch möglich, wenn die bisherige Anbieterin eine neue Anbieterin findet, welche den Block übernimmt (Bst. a) oder wenn die bisherige Anbieterin die Art des Fernmeldedienstes, für den der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet (Bst. b). Eine Anbieterin kann sich nur dann auf Buchstabe b berufen, wenn sie das entsprechende Dienstangebot gänzlich einstellt und auf sämtliche ihr zugeteilten Nummernblöcke derselben Fernmeldedienstart verzichtet. Als Fernmeldedienstarten kommen vorliegend die Telefonie mit Nummern für Festnetzdienste

(Festnetztelefonie) sowie die Telefonie mit Nummern für mobile Fernmeldedienste (Mobiltelefonie) in Frage. Eine Anbieterin kann beispielsweise auf einen 032-Nummernblock mit portierten Nummern nur

18/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht